Verpflichtung
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803 Werden für eine Schuldverschreibung
806
807
795
798
799 2.
zustellen s. Schuldverschreibung
Schuldverschreibung;
auf den Inhaber Zinsscheine aus-
gegeben, so bleiben die Scheine, sofern
sie nicht eine gegenteilige Bestimmung
enthalten, in Kraft, auch wenn die
Hauptforderung erlischt oder die V.
zur Verzinsung aufgehoben oder ge-
ändert wird.
Werden solche Zinsscheine bei der
Einlösung der Hauptschuldverschreibung
nicht zurückgegeben, so ist der Aus-
steller berechtigt, den Betrag zurück-
zubehalten, den er nach Abs. 1 für
die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
Der Aussteller einer auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibung ist zur
Umschreibung derselben nicht ver-
pflichtet.
Werden Karten, Marken, oder ähn-
liche Urkunden, in denen ein Gläubiger
nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller
unter Umständen ausgegeben, aus
welchen sich ergiebt, daß er dem In-
haber zu einer Leistung verpflichtet
sein will, so finden die Vorschriften
des § 793 Abs. 1 und der 88 794,
796, 797 entsprechende Anwendung.
Die Erteilung der Genehmigung einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber
und die Bedingungen, unter denen
sie erfolgt, sollen durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.
V. des Inhabers:
1. die Kosten der Erteilung einer
neuen Schuldverschreibung auf
den Inhaber an Stelle einer
beschädigten oder verunstalteten zu
tragen und vorzuschießen s. Sehuld-
verschreibung — Schuldver-
schreibung;
die Kosten der zur Kraftlos-
erklärung einer abhanden ge-
kommenen Schuldverschreibung er-
forderlichen Zeugnisse zu tragen
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Verpflichtung
und vorzuschießen s. Sehuld-
verschreibung — Schuldver-
schreibung;
3. die Kosten der Erteilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den
Inhaber an Stelle der für
kraftlos erklärten zu tragen
und vorzuschießen s. Schuld--
verschreibung — Schulover-
schreibung.
Neue Zins= oder Rentenscheine für
eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber dürfen an den Inhaber der
zum Empfange der Scheine ermäch-
tigenden Urkunde (Erneuerungsschein)
nicht ausgegeben werden, wenn der
Inhaber der Schuldverschreibung der
Ausgabe widersprochen hat. Die
Scheine sind in diesem Falle dem
Inhaber der Schuldverschreibung aus-
zuhändigen, wenn er die Schuld-
verschreibung vorlegt.
Wird eine Urkunde, in welcher der
Gläubiger benannt ist, mit der Be-
stimmung ausgegeben, daß die in der
Urkunde versprochene Leistung an
jeden Inhaber bewirkt werden kann,
so wird der Schuldner durch die
Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht be-
rechtigt, die Leistung zu verlangen.
Der Schuldner ist nur gegen Aus-
händigung der Urkunde zur Leistung
verpflichttet.
Schuldversprechen.
Vertrag, durch den eine Leistung in
der Weise versprochen wird, daß
das Versprechen die V. selbständig
begründen soll s. Schuldversprechen
— Schuldversprechen.
Selbsthülfe 230, 231 f. Selbst-
hülle — Selbsthülfe.
Selbstverteidigung s. Selbstver-
teldigang — Selbstoerteidigung.
Stiftung.
V. des Stifters:
19.