Full text: Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.

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geschlechter geordnet werden; hierauf folgte eine Epoche vollkommener 
Selbstverwaltung der Bürgerschaft und die volle Unabhängigkeit ven 
allen bischöflichen Beamten. 
In Straßburg war es Bischof Heinrich von Veringen, unter 
dessen Regierung der erste entscheidende Schritt auf dieser vor- 
gezeichneten Bahn geschah. Anfangs sprachen die Schöffen nicht 
selber das Recht, sie überwachten bloß das Gericht, welches der 
Schultheiß nach den Statuten pflegte, bald jedoch findet man Gericht 
und Polizeiverwaltung in den Händen des Stadtraths. Dessen Macht 
ist es, die sich von Stufe zu Stufe hebt, so daß die Consuln und 
Richter, völlig unabhängig vom Bischof, auch die Ministerialen 
desselben vor ihr Forum ziehen, und den geistlichen Herrn mehr und 
mehr auf die Ausübung geistlicher Thätigkeit zu beschränken wissen. 
Immer als die Krone dieser städtischen Entwickelung wird man es 
anzusehen haben, wenn es gelingt, Kaiser und Könige zu bestimmen, 
daß sie das Gemeinwesen unter ihren eigenen unmittelbaren Schutz 
nehmen, und der Stadt die Rcichsunmittelbarkeit verleihen. Man 
hat in Straßburg das entscheidende Wort der Reichsfreiheit dank- 
baren Angedenkens immer dem König Thilipp von Schwaben zu- 
geschrieben, und die Staufer erklärten in der nächsten Zeit die 
Reichsstadt Straßburg zu wiederholten malen in ihren und des 
Reiches Schirm und gaben Brief und Siegel darüber. Ein einsichts- 
voller Bischof aber, Herr Heinrich von Stahleck, veranlaßte, daß 
die so gewachsenen Rechte der Stadt und ihre Beziehungen zum 
bischöflichen Hof- in einem Grundvertrag geordnet und festgestellt 
wurden, und von nicht geringerer Bedeutung war, daß Straßlurgs 
Stadtrath nun auch als Obergericht von allen Gemeinden angerufen 
wurde, welche unter dem Straßburger Krummstab lebten. 
In dieser Entwicklung eines großen Gemeinwesens zeigt sich 
uns nun das Bild des reinsten deutschen Lebens. Es kommt dabei 
nicht auf den Inhalt der Gesetze und Gebräuche im einzelnen an, 
die sich im Laufe zweier Jahrhunderte Geltung verschafften, denn 
was man in Straßburg als Recht erkannte, mochte Aehnlichkeiten
	        
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