Zwangsvollstreckung
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Gegenstande zu verlieren, berechtigt,
den Gläubiger zu befriedigen. Das
gleiche Recht steht dem Besitzer einer
Sache zu, wenn er Gefahr läuft,
durch die Z. den Besitz zu verlieren.
Auf Grund einer Verurteilung des
Schuldners zur Erfüllung Zug um
Zug kann der Gläubiger seinen An-
spruch ohne Bewirkung der ihm ob-
liegenden Leistung im Wege der Z.
verfolgen, wenn der Schuldner im
Verzuge der Annahme ist.
280, 286 s. Vertrag 353.
101
49
230
2115
2145
Schuldverhältnis.
Ein mit der Forderung für den Fall
der Z. oder des Konkurses ver-
bundenes Vorzugsrecht kann nach der
Abtretung der Forderung auch der
neue Gläubiger geltend machen. 412.
s. Erbe 1990.
Selbsthülfe.
Die Selbsthülfe darf nicht weiter
gehen, als zur Abwendung der Ge-
fahr erforderlich ist.
Im Falle der Wegnahme von
Sachen ist, sofern nicht Z. erwirkt
wird, der dingliche Arrest zu bean-
tragen.
Testament.
Eine Verfügung über einen Erb-
schaftsgegenstand, die im Wege der
Z. oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt,
ist im Falle des Eintritts der Nach-
erbfolge insoweit unwirksam, als sie
das Recht des Nacherben vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Die Ver-
fügung ist unbeschränkt wirksam,
wenn der Anspruch eines Nachlaß-
gläubigers oder ein an einem Erb-
schaftsgegenstande bestehendes Recht
geltend gemacht wird, das im Falle
des Eintritts der Nacherbfolge dem
Nacherben gegenüber wirksam ist. 2112.
s. Erbe 1990.
626
8
2218
209,
322
353
135
184
Zwangsvollstreckung
Ein Nachlaßgläubiger, der seinen An-
spruch gegen den Erben geltend macht,
kann den Anspruch auch gegen den
Testamentsvollstrecker dahin geltend
machen, daß dieser die Z. in die seiner
Verwaltung unterliegenden Nachlaß-
gegenstände dulde.
Verjährung.
216 Unterbrechung der Verjährung
durch Stellung des Antrags auf 3.
s. Verjährung — Verjährung.
Vertrag.
Auf die Z. findet beim gegenseitigen
Vertrage die Vorschrift des § 274
Abs. 2 Anwendung. 348.
Hat der Berechtigte den empfangenen
Gegenstand oder einen erheblichen
Teil des Gegenstandes veräußert oder
mit dem Rechte eines Dritten be-
lastet, so ist der Rücktritt vom Ver-
trage ausgeschlossen, wenn bei dem-
jenigen, welcher den Gegenstand infolge
der Verfügung erlangt hat, die Vor-
aussetzungen des § 351 oder des
§ 352 eingetreten find.
Einer Verfügung des Berechtigten
steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Z. oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter er-
folgt. 327.
Willenserklärung.
Verstößt die Verfügung über einen
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs-
verbot, das nur den Schutz bestimmter
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen
Personen gegenüber unwirksam. Der
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht
eine Verfügung gleich, die im Wege
der Z. oder der Arrrestvollziehung
erfolgt.
Zustimmung.
Die nachträgliche Zustimmung (Ge-
nehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt
der Vornahme des Rechtsgeschäfts