Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zwangsvollstreckung 
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Gegenstande zu verlieren, berechtigt, 
den Gläubiger zu befriedigen. Das 
gleiche Recht steht dem Besitzer einer 
Sache zu, wenn er Gefahr läuft, 
durch die Z. den Besitz zu verlieren. 
Auf Grund einer Verurteilung des 
Schuldners zur Erfüllung Zug um 
Zug kann der Gläubiger seinen An- 
spruch ohne Bewirkung der ihm ob- 
liegenden Leistung im Wege der Z. 
verfolgen, wenn der Schuldner im 
Verzuge der Annahme ist. 
280, 286 s. Vertrag 353. 
101 
49 
230 
2115 
2145 
Schuldverhältnis. 
Ein mit der Forderung für den Fall 
der Z. oder des Konkurses ver- 
bundenes Vorzugsrecht kann nach der 
Abtretung der Forderung auch der 
neue Gläubiger geltend machen. 412. 
s. Erbe 1990. 
Selbsthülfe. 
Die Selbsthülfe darf nicht weiter 
gehen, als zur Abwendung der Ge- 
fahr erforderlich ist. 
Im Falle der Wegnahme von 
Sachen ist, sofern nicht Z. erwirkt 
wird, der dingliche Arrest zu bean- 
tragen. 
Testament. 
Eine Verfügung über einen Erb- 
schaftsgegenstand, die im Wege der 
Z. oder der Arrestvollziehung oder 
durch den Konkursverwalter erfolgt, 
ist im Falle des Eintritts der Nach- 
erbfolge insoweit unwirksam, als sie 
das Recht des Nacherben vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. Die Ver- 
fügung ist unbeschränkt wirksam, 
wenn der Anspruch eines Nachlaß- 
gläubigers oder ein an einem Erb- 
schaftsgegenstande bestehendes Recht 
geltend gemacht wird, das im Falle 
des Eintritts der Nacherbfolge dem 
Nacherben gegenüber wirksam ist. 2112. 
s. Erbe 1990. 
626 
  
8 
2218 
209, 
322 
353 
135 
184 
Zwangsvollstreckung 
Ein Nachlaßgläubiger, der seinen An- 
spruch gegen den Erben geltend macht, 
kann den Anspruch auch gegen den 
Testamentsvollstrecker dahin geltend 
machen, daß dieser die Z. in die seiner 
Verwaltung unterliegenden Nachlaß- 
gegenstände dulde. 
Verjährung. 
216 Unterbrechung der Verjährung 
durch Stellung des Antrags auf 3. 
s. Verjährung — Verjährung. 
Vertrag. 
Auf die Z. findet beim gegenseitigen 
Vertrage die Vorschrift des § 274 
Abs. 2 Anwendung. 348. 
Hat der Berechtigte den empfangenen 
Gegenstand oder einen erheblichen 
Teil des Gegenstandes veräußert oder 
mit dem Rechte eines Dritten be- 
lastet, so ist der Rücktritt vom Ver- 
trage ausgeschlossen, wenn bei dem- 
jenigen, welcher den Gegenstand infolge 
der Verfügung erlangt hat, die Vor- 
aussetzungen des § 351 oder des 
§ 352 eingetreten find. 
Einer Verfügung des Berechtigten 
steht eine Verfügung gleich, die im 
Wege der Z. oder der Arrestvollziehung 
oder durch den Konkursverwalter er- 
folgt. 327. 
Willenserklärung. 
Verstößt die Verfügung über einen 
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs- 
verbot, das nur den Schutz bestimmter 
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen 
Personen gegenüber unwirksam. Der 
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht 
eine Verfügung gleich, die im Wege 
der Z. oder der Arrrestvollziehung 
erfolgt. 
Zustimmung. 
Die nachträgliche Zustimmung (Ge- 
nehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt 
der Vornahme des Rechtsgeschäfts
	        
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