Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

694 Erster Theil. Eilfter Titel. 
Rücksicht auf die persönliche Eigenschaft ihres ersten Inhabers 78), zukommen; nicht 
aber bloße persönliche Befugnisse?7), welche, wie die Vorrechte des Fiskus wegen — 
der Sportlfreiheit, bloß bei Gelegenheit der cedirten Forderung von dem vorigen In- 
haber ausgeübt werden konnten. 
8. 405. Der Cessionarius kann sich seiner persönlichen Vorrechte 38) gegen den 
Schuldner so wenig als gegen die übrigen Gläubiger desselben bedienen. 
6# 406. Es kommen also auch dem Fiskus, Kirchen, milden Stiftungen und 
andem privilegirten moralischen Personen, welche von andern Privatpersonen Forde- 
rungen an sich lösen, in Ansehung derselben diejenigen Vorrechte nicht zu, welche die 
Gesetze den ihnen selbst ursprünglich zustehenden Forderungen und Gerechtsamen beilegen. 
§. 407. Der Schuldner einer cedirten Post kann alle Einwendungen und Ge- 
genforderungen 37), die er gegen den Cedenten ½0) rügen konnte, auch dem Cessiona- 
rio entgegen setzen 71). 
36) Beispiel: Proz.-O. Tit. 50, §. 413, wonach eine Ehefrau das ihr in der IV. Klasse verlie- 
hene Vor#nprch cediren kann. Der §. 413 ist zwar mit dem ganzen 50sten Titel der Pr.-O. durch 
die Konk.-O. vom 8. Mai 1855 aufgehoben, damit ist jedoch der in Rede stehende Rechtsgrundsatz, 
der seinen Sitz im A. . R. hat, nicht gefallen. 
37) Dergleichen persönliche Besugnisse, außer der Sportelfreiheit und dem nun aufgehobenen 
privilegirten Gerichtsstande, sind z. B. noch: a) das fiekalische Exekurionsrecht (B. v. 26. Dezbr. 1808, 
Ss nzn 4, 14, 41); d) das Exekutionerecht der gerichtlichen Generaldepositorien (Dev.-O., Tit. 1. §. 53; 
Tit. I., S§. 352, 353); c) die Begünstigungen des Fiskus und der gleichberechtigten juristischen Per- 
sonen bei der Verjährung (Tit. 9, §5. 636 — 639); 4) die verdoppelte Appellations - und Revisions- 
frist der juristischen Personen und der Minderjährigen; e) die Berechtigungen der Kreditinstiute (Land- 
schaften); t) die Befugnisse der Korporationen und manucher anderen juristischen Personen hinsichtlich 
der Einziehung ihrer Gebührnisse. Die für gewisse Forderungen vorgeschriebene Prozeßform des Man- 
date ist keine selche persönliche Befugniß, daher kann der Cessionar einer solchen Forderung, z. B. der 
Gebührenforderung eines Rechtsanwalts, gleichfalls im Mandatsprozesse verfahren. Das Gleiche gilt 
von dem durch das Rechtsverhälmiß selbst begründeten Gerichtsstande, z. B. dem forum contractus, 
administrationis, bereditatis. In diesem Sinne spricht sich auch ein Bescheid des J. M. v. 10. De- 
zember 1836 aus (Jahrb. Bd. XLVIII, S. 457). 
Die §§. 403 und 404 sollen die Schwierigkeit heben, in welche man durch die naturwidrige Be- 
handlung der Forderungsrechte gekommen ist. Die Forderungsrechte erhalten eben ihre Besonderheiten 
zum Theile mit von den personlichen Eigenschaften und Zuständen des Gläubigers und Schuldners, 
mit deren Personen sie verknüpft sind. Das machte in der röm. Rechtsanwendung keine Schwierig- 
keit, indem der procurstor in rem susm eben nur Prokurator des Gläudigers war. Jetzt, wo die 
Forderung von der Person des Gläubigers abgetrennt und als ein absoluter Gegenstand des Berkehre 
einem Anderen gleichsam Übergeben werden soll, sucht man vergebiich nach einem leitenden Prinzip. 
Die Vorrechte und Begünstigungen des bisherigen Gläubigers soll der neue Gläubiger, der Tessionar, 
nicht alle erhalten und aus seiner eigenen Person soll er sich dergleichen auch nicht bedienen dürfen. 
K. 405. Das Eine ist so sachwidrig wie das Andere. 
58) Nicht seine Vorrechte, aber er wird doch seine bloßen persönlichen Befugnisse bei Gelegenheit 
der hit Forderung auellben dürfen. S. die vor. Anm. 37. Doch auch das ist nicht durchgän- 
gig der Fa 
Das Obertr. hat durch das Pr. 297, vom 17. Juni 1837 ausgesprochen: „Ein pr. Umerthan, 
dem von einem Ausländer eine Forderung cedirt worden ist, welche diesem an einen anderen Aus- 
länder zustand, kann sich nach §. 105 wegen dieser ihm eedirten Forderung gegen den ausländischen 
debitor cessus des, sonst jedem Ausländer zustehenden Vorrechts, in bichgen Landen gegen einen 
durchreisenden ausländischen Schuldner einen Personalarrest bei einem preuß. Gerichte auszubringen 
und demnächst in foro arresti klagen zu können, nicht dedienen, wenn nicht einer der im §. 88, I. 297 
A. G.O. bemerkten Ausnahmesälle vordanden ist.“ Allein die Zuständigkeit eines Arrestschlags ist 
kein Vorrecht. Es fühn sich wohl die Richtigkeit des ausgesprochenen Sates, aber er kann aus 
der Theorie des A. L. R. nicht dewiesen werden. 
Welcher der mancherlei persönlichen Besugnisse der Cessionar sich bedienen könne, läßt sich — 
falls nicht durch ein Prinzip bestimmen, man muß sich mit einer zweifelbaften Kafuistik degn 
Zugestanden wird die Sportelfreiheit, die Begünstigung bei der Verjährung und dei Ein- 
legung der Rechtemittel. die Restitution. Versagt wird das Cxekutionsrecht des Fiekus, 
der Korporationen und der Generaldepositorien. Streitig ist die Befugniß zu höheren als land- 
Üblichen Verzugszinsen; sie muß aber dem Cessionar zugestanden werden, weil Verzugszinsen 
nicht aus der cedirten ensa, sondern aus der dazu tretenden Verletzung des Cessionars entsiehen und 
eine Schadloshaltung desselben sind.
	        
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