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Dortmunder Privat-Aktienbank.
Statut.
Titel I.
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
. 1.
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine Aktiengesellschaft
nach den desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere
in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter nachfolgenden Formen
errichtet.
Die Gesellschaft erhdlt den Namen:
„Dortmunder Privat-Aktienbank.“
Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen und zu
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen.
K. 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Dortmund.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der Konzession
ab, beschränkt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums die Bank-Ordnung
vom 5. Oktober 1846. aufgehoben werden, so erlischt die Konzession
der Dortmunder Privat-Aktienbank sechs Monate nach Publikation des herref
fenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigung.
Titel II.
Grundkapital, Aktien und Aktionaire.
F. 4.
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, getheilt
in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede.
K. 5.