Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Dortmunder  Privat-Aktienbank.

Statut.
Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.
.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine  Aktiengesellschaft
  nach  den  desfallsigen  gesetzlichen  Bestimmungen  und  insbesondere
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter  nachfolgenden  Formen
  errichtet.

Die  Gesellschaft  erhdlt  den  Namen:

„Dortmunder  Privat-Aktienbank.“

Die  Bank  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  zu
beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und  Kapitalien  nutzbar  zu  machen.

K.  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Dortmund.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  zehn  Jahre,  von  Ertheilung  der  Konzession
  ab,  beschränkt.  Sollte  innerhalb  des  gedachten  Zeitraums  die  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  1846.  aufgehoben  werden,  so  erlischt  die  Konzession
der  Dortmunder  Privat-Aktienbank  sechs  Monate  nach  Publikation  des  herref
fenden  Gesetzes  ohne  Anspruch  der  Bankgesellschaft  auf  Entschädigung.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien  und  Aktionaire.

F.  4.

Das  Grundkapital  der  Bank  besteht  aus  Einer  Million  Thaler,  getheilt
  in  zweitausend  Aktien  von  je  fünfhundert  Thalern  jede.
K.  5.