fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Rechtssätze enthalten? Während nun die herrschende Meinung in diesen 
Vorschriften solche für die Verwaltung erblickt, Arnpt und HÄnEL aber 
darin Vorschriften sehen, die von der Verwaltung ausgehen, charakteri- 
siert der Verfasser jenen Begriff in der Weise, daß damit jede gleichviel 
von wem herrührende und gleichviel an wen gerichtete Vorschrift gemeint 
sein soll, die die Verwaltungbetrifft(S.83). Die Verwaltung aber soll der In- 
begriff der zur Erfüllung staatlicher Aufgaben bestimmten staatlichen Verrich- 
tungen und der auf solche Verrichtungen bezüglichen, für den Angewiesenen 
kraft der bestehenden Gesetze rechtsverpflichtenden staatlichen Anweisungen 
sein (3.94). So erhalten wir denn schließlich folgende Definition der Verwal- 
tungsvorschriften: Vorschriften, die die staatlichen Verrichtungen und die auf 
diese bezüglichen, für den Angewiesenen kraft der bestehenden Gesetze rechts- 
verpflichtenden Anweisungen betreffen, gleichviel von wen sie ausgehen, und 
gleichviel an wen sie sich richten (S. 96). Es läßt sich wohl nicht ver- 
kennen, daß bei dieser Begriffsbestimmung ein gewisses Spiel mit Worten 
getrieben wird. Vorschrift und Anweisung sind denn doch — wenigstens 
in diesem Zusammenhang — völlig synonyme Ausdrücke; es handelt sich 
also um Vorschriften, die Vorschriften oder um Anweisungen, die Anwei- 
sungen betreffen! Ist es schon schwer, hiemit eine präzise Vorstellung zu 
verbinden, so ist es auch ein Irrtum des Verfassers, wenn er meint, daß 
sich aus seiner Auffassung der Verwaltungsvorschriften die Folgerung, daß 
sie ohne spezielle Delegation keine Rechtssätze enthalten dürfen, von selbst 
ergebe (8. 113); denn zu den „bestehenden Gesetzen“ gehört doch auch die 
Verfassung selbst und es ist ja eben die Frage, ob der Bundesrat nicht 
schon kraft der Verfassung zum Erlaß unselbständiger Rechtsverordnungen 
kompetent ist. Und endlich liegt ein Widerspruch darin, daß in dieser 
Definition sowohl der Urheber als der Adressat solcher Vorschriften als für 
das Wesen derselben gleichgültig bezeichnet werden, obwohl doch nach 
der Meinung des Verfassers Dienstbefehle, die von den gesetzgebenden 
Faktoren an die Verwaltungsbehörden gerichtet werden, schon wegen dieser 
Urheberschaft zu Rechtssätzen werden sollen. Diese aprioristische Beweis- 
führung wirkt also nicht überzeugend. Auch der Versuch des Verfassers, 
aus der Art, wie die Kompetenz zum Erlaß von Rechtsordnungen zur Zeit 
der Gründung des Reiches in einer Reihe von Einzelstaaten von Theoreti- 
kern und Praktikern abgegrenzt wurde, sowie aus den betreffenden Reichs- 
tagsverhandlungen, insbesondere aus den Reden Laskers und Delbrücks, 
Schlüsse auf den Sinn des Art. 7, P. 2 RV. zu ziehen, ist nicht als gelun- 
gen anzusehen, wenngleich auch die vom Verfasser bekämpfte Ansicht auf 
diesem Wege nicht beweisbar sein dürfte. Zu einer Zeit, wo das Wesen 
des Rechtssatzes, des Gesetzes, der Verwaltung noch so wenig erforscht 
war, wäre eben die Frage, ob Verwaltungsvorschriften ohne weiteres Rechts- 
sätze enthalten dürfen, kaum verständlich erschienen, konnte daher auch 
keine präzise Beantwortung finden. Dagegen dürfte der Verfasser aller-
	        
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