Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. Co. 1315. ai9 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakk. 
Oienstag, 236. Dec. 
  
  
Se. Königliche Masest 4t haben vermög allerhöchsten Decrets vom 3. Okt. eis 
nen bis zum 15. Jan. 1816 daurenden · 
General-Pardon 
für alle aus dem Koͤniglichen Militairdienste desertirten Individuen allergnaͤdigst zu be- 
willigen geruht. 
Diejenigen, welche inner dieses Termins zu ihrer Pflicht zurükkehren, werden daher 
von aller Strafe befreit, und wegen ihrer begangenen Desertion nicht angefochten, son- 
dern so angesehen werden, als ob sie ihre Fahne niemals verlassen haͤtten. 
Welches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart den 9. Okt. 
1815. Königl. Kriegs-Departement, von Phull. 
  
Allerhöchste Verordnung in Post= Sachen. 
Se. Königl. Masest. haben allergnädigst geruhr, durch ein allerhöchstes Reseripe 
vom 15. Okt. in Beziehung auf die bisher bestandene Post= Einrichtungen und Gesfetze 
folgendes zu verordnem: 
1) Die bisber auf „die Uebertretung der Post. Gesetze bei Versendungen der Briofe 
und Effekten dusch fahrende Bocen und Juhrleuce bestimmte Strafe wird dahin 
gemildert, daß 
#a) der der Defraudatien überwiesene Versender zwar das Hundertfache des carifmüahi- 
gen Porto= Betrags ferner als Strafe bezahlen — das verlendete Objert selbst 
#ber nicht mehr der Confiscation unterworfen seon solle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.