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braucht, oder wenn sich nach § 90 der Grundbuchordnung ein Eigentumserwerb
unter Anoscheiden eines Grundstücks aus dem Grundbuche vollzieht.
& 114.
Die Gebühr des Tarifs C kommt nur zu vier Zehnteln zur Erhebung:
1. im Falle der Erbfolge für die Eintragung der Abkömmlinge oder des
Ehegatten des Erblassers, ohne Unterschied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung
von Todeswegen oder auf gesehlicher Vorschrift beruht. Dem Erben stehen die in
einer Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, die zu dem Erblasser in dem
bezeichneten Verhältnisse stehen. Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nach-
erbfolge und der Nachfolge in ein Familiensideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet,
wenn und soweit ein Nachlaßgrundstück von dem Erben einem Pflichtteilsberechtigten
in Aurechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch überlassen wird;
2. wenn die in Ziffer 1 genannten Personen oder einzelne von ihnen aus
Grund einer Erbauseinandersehung als Eigentümer eingetragen werden, ohne Unter-
schied, ob die Erben inzwischen zu ungeteilter Erbengemeinschaft oder nach Bruch-
teilen oder überhaupt nicht als Eigentümer eingetragen waren:
3. im Falle der Eintragung von Abkömmlingen und Ehegatten des bisherigen
Eigentümers, auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht unter den
Lebenden geschlossenen Verlrags (Übergabevertragc);
4. wenn ein Ehegatte von dem anderen unter Lebenden Mileigentum erwirbt.
Die Mindestgebühr beträgt 1 ./##
8 115.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Mileigentum durch Teilung in
Natur unter die bisherigen Miteigentümer (5 752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
aufgehoben, so sindet derselbe Ansatz von Gebühren statt wie im § I14.
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Ist bei der Eintragung mehrerer Miteigentümer die Eintragungsgebühr zum
Teile nach § 113, zum Teile nach § 114 zu erheben, so hat jeder Miteigentümer
den Gebührenbetrag zu entrichten, der auf seinen Anteil entfallen würde, wenn die
Gesamtgebühr nach dem für ihn maßgebenden Gebührensatze zu berechuen wäre.