Kriegführung zur See 169
herausgezogen werden. Sie bildeten das Marinekorps, das nach der Ein—
nahme Antwerpens an der flandrischen Küste Verwendung fand. Teile
haben auch an der Landfront mutvoll gestritten.
Inzwischen hatte am 4. Februar 1915 — vorläufig gegen den Rat
des Großadmirals v. Tirpitz, der den Zeitpunkt noch für verfrüht hielt, —
der U-Bootkrieg gegen feindliche Handelsschiffe in einem Sperrgebiet
um England begonnen. Die Zahl der U-Boote war sehr gering; ich über-
sehe nicht, welche Gründe hierfür maßgebend waren. Was die U-Boote
allerdings leisteten, wurde erst im Kriege auf Grund der sich immer
steigernden Erfolge ihrer Besatzungen und der sich hierauf aufbauenden
Erfahrungen bekannt. Der am 4. Februar verkündete U-Bootkrieg kam nicht
zur Entfaltung; das lag in seiner aus politischen Gründen gewählten ein-
seitigen Führung allein gegen feindliche Handelsschiffe. Bald wurden ihm
weitere Beschränkungen auferlegt, die ihn vollends lähmten. Nach dem
Lusitaniafall schlief er gänzlich ein. Er sollte Ende November 1915 und
im Februar 1916 zu kurzer Dauer aufleben. Die Vernichtung des Dampfers
Sussex am 24. März 1916 hatte zur Folge, daß Deutschland am 4. Mai 1916
erklärte, den Handelskrieg nur noch nach dem Recht der Prisenordnung
führen zu wollen. Damit war der U-Bootkrieg eingestellt.
Unsere Gegner haben sich in ihrer Sorge vor dem U-Bootkrieg nicht
gescheut, ihn ein völkerrechtswidriges und unmenschliches Kriegsmittel zu
nennen. Ein wunderbarer Ausspruch bei den dauernden Rechtsverletzungen
der Entente. Neue Kriegsmittel schaffen neue völkerrechtliche Normen.
Das haben auch die Vereinigten Staaten in ihrer Note an England vom
5. März 1915 anerkannt. Ebenso liegt ein englisches Urteil von maß-
gebender Bedeutung in einer Stellungnahme des Admirals Sir Percy Scott
vor, die in den „Times“ vom 16. Juli 1914 veröffentlicht ist. Er schreibt:
„Eine solche Ankündigung — Blockade durch Minen und Untersee-
boote — würde nach meiner Meinung völlig in der Ordnung sein, und
wenn nach der Verhängung englische oder neutrale Fahrzeuge sie un-
beachtet ließen und die Blockade zu brechen versuchten, so könnte man nicht
sagen, daß sie den friedlichen Geschäften nachgingen, von denen Lord
Sydenham spricht; würden sie bei dem Versuche versenkt, so könnte man
das nicht als Rückfall in die Wildheit oder Piraterei in ihrer schwärzesten
Form bezeichnen.“
Es war unser gutes Kriegsrecht, für den U-Bootkrieg die Festsetzungen
zu treffen, die wir für angemessen hielten, um unseren kriegerischen Zweck
mit den Geboten der Menschlichkeit und der Rücksicht auf die Neutralen
zu vereinigen. Wir haben den richtigen Weg gefunden, und keine Kritik
kann hieran etwas ändern. Auch die Zukunft wird dies lehren.
Gleich zu Beginn des Krieges hatte England mit seinen völkerrechts-