Full text: Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918

Die Militärbevollmächtigten der Bundesgenossen 203 
  
Österreichs nur so und so viel Divisionen zu verbleiben hätten. In der 
Praxis waren gegenseitige Vereinbarungen geboten; immerhin gaben die 
getroffenen Abmachungen der deutschen Obersten Heeresleitung eine gewisse 
Autorität, die sich als nutzbringend erwies. 
Der Generalfeldmarschall und ich leiteten demnach den Krieg an der 
West= und Ostfront südwärts bis hinab zur Dobrudscha in ausgesprochener 
Weise. In bezug auf die Kampfführung gegen Rumänien blieb eine Ver- 
ständigung mit unseren Bundesgenossen, an erster Stelle Österreich-Ungarn, 
nötig. Unter dem k. u. k. Oberkommando in Teschen standen die Heeres- 
gruppe Erzherzog Karl und die jetzt in Siebenbürgen eintreffenden 
Truppen. Sie waren aber von den durch uns zu treffenden Maßnahmen 
so abhängig, daß sich damit tatsächlich in der Einheitlichkeit der Befehls- 
führung durch die Oberste Heeresleitung nichts änderte. 
Die italienische und albanesische Front bildeten das alleinige Arbeits- 
gebiet des Generals v. Conrad. 
Die Verhältnisse an der mazedonischen Front, in Bulgarien und der 
Türkei beanspruchten unsere Aufmerksamkeit in höchstem Maße, wir 
konnten hier aber nicht die ausschlaggebenden Faktoren sein. 
Aus der Einrichtung der gemeinsamen Kriegsleitung heraus ergab 
sich auch, daß sich die verbündeten Obersten Heeresleitungen an uns wandten, 
wenn sie untereinander Streitfragen hatten. Die bulgarische Oberste Heeres- 
leitung verkehrte in Balkanfragen sehr ungern mit der türkischen und der 
österreichisch-ungarischen, und auch diese verhandelten lieber mit uns als 
mit der bulgarischen Obersten Heeresleitung. 
VI. 
Seine Mojestät der Kaiser war Oberster Kriegsherr. In ihm ruhte 
die höchste Kommandogewalt über Heer und Marine. Die Oberbefehls- 
haber der Armeen und der Flotte unterstanden ihm. 
Der Chef des Generalstabes des Feldheeres leitete nach dem Willen 
Seiner Majestät die Operationen selbständig. Entscheidende Entschließun- 
gen bedurften der kaiserlichen Zustimmung. Kommandogewalt besaß 
er nicht. 
Der Kaiser stand demnach an der Spitze der Obersten Heeresleitung. 
Wenn ich in diesen Erinnerungen diese Bezeichnung im engeren Sinne auf 
den Generalstab des Feldheeres anwende, so folge ich dem nicht richtigen, 
aber üblichen Sprachgebrauch. 
Der Chef des Admiralstabes als Vertreter der Seekriegsleitung war 
dem Chef des Generalstabes des Feldheeres gleichgestellt. Er hatte in be- 
zug auf die Seekriegführung die gleichen Rechte und Pflichten wie
	        
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