Die Militärbevollmächtigten der Bundesgenossen 203
Österreichs nur so und so viel Divisionen zu verbleiben hätten. In der
Praxis waren gegenseitige Vereinbarungen geboten; immerhin gaben die
getroffenen Abmachungen der deutschen Obersten Heeresleitung eine gewisse
Autorität, die sich als nutzbringend erwies.
Der Generalfeldmarschall und ich leiteten demnach den Krieg an der
West= und Ostfront südwärts bis hinab zur Dobrudscha in ausgesprochener
Weise. In bezug auf die Kampfführung gegen Rumänien blieb eine Ver-
ständigung mit unseren Bundesgenossen, an erster Stelle Österreich-Ungarn,
nötig. Unter dem k. u. k. Oberkommando in Teschen standen die Heeres-
gruppe Erzherzog Karl und die jetzt in Siebenbürgen eintreffenden
Truppen. Sie waren aber von den durch uns zu treffenden Maßnahmen
so abhängig, daß sich damit tatsächlich in der Einheitlichkeit der Befehls-
führung durch die Oberste Heeresleitung nichts änderte.
Die italienische und albanesische Front bildeten das alleinige Arbeits-
gebiet des Generals v. Conrad.
Die Verhältnisse an der mazedonischen Front, in Bulgarien und der
Türkei beanspruchten unsere Aufmerksamkeit in höchstem Maße, wir
konnten hier aber nicht die ausschlaggebenden Faktoren sein.
Aus der Einrichtung der gemeinsamen Kriegsleitung heraus ergab
sich auch, daß sich die verbündeten Obersten Heeresleitungen an uns wandten,
wenn sie untereinander Streitfragen hatten. Die bulgarische Oberste Heeres-
leitung verkehrte in Balkanfragen sehr ungern mit der türkischen und der
österreichisch-ungarischen, und auch diese verhandelten lieber mit uns als
mit der bulgarischen Obersten Heeresleitung.
VI.
Seine Mojestät der Kaiser war Oberster Kriegsherr. In ihm ruhte
die höchste Kommandogewalt über Heer und Marine. Die Oberbefehls-
haber der Armeen und der Flotte unterstanden ihm.
Der Chef des Generalstabes des Feldheeres leitete nach dem Willen
Seiner Majestät die Operationen selbständig. Entscheidende Entschließun-
gen bedurften der kaiserlichen Zustimmung. Kommandogewalt besaß
er nicht.
Der Kaiser stand demnach an der Spitze der Obersten Heeresleitung.
Wenn ich in diesen Erinnerungen diese Bezeichnung im engeren Sinne auf
den Generalstab des Feldheeres anwende, so folge ich dem nicht richtigen,
aber üblichen Sprachgebrauch.
Der Chef des Admiralstabes als Vertreter der Seekriegsleitung war
dem Chef des Generalstabes des Feldheeres gleichgestellt. Er hatte in be-
zug auf die Seekriegführung die gleichen Rechte und Pflichten wie