Metadata: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

II. Allgemeine. Grundsätze des Rechts. 67 
§. 81. Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von 
der Anordnung seines Oberhauptes. 
§. 82. Die Rechte des Menschen entstehen durch seine Geburt, durch seinen Cneue des 
Stand, und durch Handlungen oder Begebenheiten, mit welchen die Gesetze eine be- 
stimmte Wirkung verbunden haben 35). 
§. 83. Die allgemeinen Rechte 70) des. Menschen gründen sich auf die natürliche 
Freiheit, sein eigenes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und be- 
fördern zu können. 
§. 84. Die besonderen?1) Rechte und Pflichten der Mitglieder des Staats be- 
ruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem ein Jeder gegen den Andem, und 
gegen den Staat selbst, sich befindet. 
§. 85. Rechte und Pflichten ?752), welche aus Handlungen oder Begebenheiten 
entspringen, werden allein durch die Gesetze bestinunt 92). 
die Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen haudelt, welche aus den säkularisirten Gütern haften. — 
Ist die Säkularisation frühcr von einem andercn Landeeherrn erfolgt, und das Gut demnächst auf 
Preußen übergegangen, so können die auf demselben haftenden Privatverpflichtungen nicht als Ver- 
waltungsschulden aus der Zeit der Fremdderrschaft angesehen werden, d. h. der Rechtsweg ist hier durch 
die K.O. v. 4. Februar 16823 (G. S. S. 21), betr. die Unzulässigleit des Rechtsweges wegen Verwal- 
ungsschulden, nicht ausgeschlossen. Erk. des Komp.-Gerichtsh. v. 22. Sept. 1860 (J.M. Bl. 1861, 
221). 
89) Die §5. 82 — 86 beschäftigen sich abstrakt mit dem, was das ältere Landrecht (Corp. jur. 
Fried) I. 1, Tüt. 3 die drei Objekte der Gerechtigkeit nennt. Alle Rechte, heißt es dort §. 2, fließen 
aus drei Hauptquellen: ex sintu hominum, ex jure rerum ex obligntlone personase. Dieser Ein- 
theilung soll der §S. 82 entsprechen. Man findet hier jedoch nur eine Zweitheiligkeit, welche mit Vor- 
bedacht an die Stelle jener Dreitheiligkeit gesetzt worden ist, iudem man dafür hieir, daß alle Obli- 
gationen am Ende die Erwerbung irgend einer Sache oder eines Rechts bezweckten, und deshalb als 
Erwerbstitel zum Sachenrechte gehörten. Schr. des Großkanzlers v. Carmer in Mathis Xl. 
S. 205. Dieser Grundeintheilung der Gegenstände des Rechts entsprechen die beiden Theile des A. L. R. 
— Die Ausdrücke in diesem §. 82: „durch seine Geburt, durch seinen Stand“, beziehen sich auf den 
atatus hominum (Tit. 1); die Worte: „durch Handlungen und Begebenheiten“, deuten dic beiden au- 
deren, mit einander verschmolzenen Hauptgegenstände den Rechts an. (Tu. 2 und 3.) 
90) „Die allgemeinen Rechte“ sind dicejenigen, welche, konkret ausgedrückt, aus dem status homi- 
num naturalis sließen, welcher „eine Kondition und Qualität ist, welche immediate die Person afficirt, 
und allen Menschen von Nakur ankleber“. Corp. jur. Fried. l. c. Tit. 4, §. 8. „Dieser status ho- 
minom ist dreifach: libertatis, eivitstis, familiae-“" 8. 9 l. e. Das ist es, auf was der abstrakte 
Ausdruck dieses §. zielt. Der beigefügte philosophische Grund dieser „allgemeinen Rechte“ gehört nicht 
in das Gesetzbuch. 
91) Die Verfasser folgen in ihrer Abstraktheit dennoch dem konkreten Gedankengange der Rechts- 
gelehrten und der vorhergehenden Gesetzgeber. „Die besonderen Rechte“ 2c. sind diejenigen, welche nicht 
aus dem statu naturali, sondern aus desonderen bürgerlichen Einrichtungen und Zuständen entspringen. 
„Alle anderen Status, außer diesen dreien, fließen nicht aus dem statu hominum naturall sondern 
aus den Civilrechten, welche einigen Menschen wegen ihres besonderen Zustandes auch einige besondere 
Rechte beigelegt haben.“ §. 16 lh c. Dahin gehören z. B. die Verschiedenheit der Menschen nach dem 
Auer, dem Geschlechte, dem Gewerbestande u. j. W. Das ist der Gegenstand dieses §. 84. Unter 
„dem persönlichen Verhältnisse“ wird nicht jedes persönliche, z. B. kontraktliche Berhälmiß, sondern 
das bestimmte standesrechtliche Verhältniß (Statusrecht) verstanden. 
91 a) Ueber die Verbindung dieser beiden Begriffe hier und in dem vorhergehenden §. s. unten 
Anm. 97; und über den Begriff von Obligation nach Römischem und nach Allgemeinem Landrecht: 
m. Recht der Forderungen, 2te Ausg. Bd. 1. S. 2, S. 9Vl flg. 
92) Dieser abstrakte Lehrsatz dezieht sich auf diejei#uigen Civilrechte, welche nicht aus den perion- 
lichen Zuständen entstehen, soudern eine besondere Begründung erfordern, namentlich auf die dinglichen 
und personlichen Vermögenerechte. Diese Rechie werden inm seiern immer durch die Gesetze bestunmt, 
als alle Rechtsiustitute und Rechtsverhaltnisse ihr Besichen von der Anerkennung der Gesetzgebung ent- 
lehnen. Die Vorschrift ist mithin nicht eiwa, wie es wohl schon vorgekommen, so auszusassen, als 
wären alle Rechte, die nicht in die Kategorie der §§. 83 u. 84 passen, jurs ex letze ohne weiterc In- 
dividualisirung, vielmehr soll sie andenten, daß die nicht den zustandsrechtlichen Verhältnissen (Status- 
rechten) angehorigen Rechte uur umer der Voraussetzung, und nur in sofern zur Geltung kommen 
konnen, als die Gesetze solche anerleunen und zulassen. Daher kann durch Willenoerklärung (Bertrag) 
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