Contents: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

554 Schiedsspruch. 
Lit.: Glück, Komment., VI. S. 65—105. — W. H. Puchta, Das Institut der S., 
1828 (erörtert nur den leeselatorischen Werth besselben. — Pfeiffer in der Zeitschr. für 
Civilrecht und Prz., N. F. III. W. An Gemeinrechtliche Grundzüge der Schieds- 
gerichte, 1860. — C obnt ter. Das sn Schiedeeiecht unter Vergleichung mit dem 
oflicium judicis, 1879. — eglement für internationale Schiedsgerichte, Entwurf von Gold- 
schmidt (1874), in Grünhut's Zeitschr. II. 4 ff. —. Die Kommentare zur * 
ayser 
Schiedsspruch — arbitrium, definitio bei den Römern, laudum bei den 
Neueren, arbitrage, arbitration — ist eine auch in Staatenverhältnissen angewandte 
Entscheidungsart von Streitigkeiten vermittelst unbetheiligter, von den streitenden 
Parteien gewählter Persönlichkeiten. Die civilrechtliche Unterscheidung zweier Arten 
des arbitrium (I. 76 D. pro socio 17, 2) (vgl. über das arbitrium Heimbach 
in Weiske's Rechtslex. I. 427 ff.) cessirt im Völkerrecht, weil der völkerrechtliche 
S. immer von bestimmt namhaft gemachten Personen und in Gemäßbeit eines 
Kompromisses gethan wird und er nicht wegen Unbilligkeit, sondern nur aus be- 
stimmten, festgestellten Gründen angestritten werden kann, wenn auch die Billigkeit 
als Entscheidungsnorm nicht ausgeschlossen ist. Die angeblich prozessualistische Unter- 
scheidung (Heffter, § 109) von arbitratio und eigentlichem arbitrium hat für das 
Völkerrecht keine praktischen Konsequenzen, die einzig von Heffter angeführte: der 
Nachweis einer thatsächlichen Unrichtigkeit, ist bei jedem völkerrechtlichen S. statt- 
haft. Nothwendig ist dagegen die Unterscheidung des S. und der Vermittelung und 
kann daher der arbiter nicht entweder conciliator (bei Groot) = médiateur (bei 
Barbeyrac) = arbitrator (bei Ducange), oder arbiter, dessen Ausspruch man 
sich unbedingt zu fügen habe (Groot, III. XX. § 46), sein, sondern nur arbiter. 
Den Unterschied zwischen Vermittler und Schiedsrichter deutet überdies schon das 
Civilrecht an (I. 13 82 D. 4, 8), s. über denselben auch den Art. Vermittlung. — 
Die Griechischen Staatenvereinigungen (einige waren Staatenbünde, andere Bundes- 
staaten) beriethen oder entschieden ihre Streitigkeiten, seltener auch die ihrer resp. 
Bürger, bald in ihren allgemeinen Versammlungen (Tittmann, Griechische Staats- 
verfassung (1822], 668, 672, 677), in welchen sie auch mit Herrschern und Ge- 
sandten dritter Staaten verhandelten (Tittmann, 684, 699, 702, 714, 720, 725, 
729), bald in einem gemeinschaftlichen Gericht oder durch eingesetzte Richter (Titt- 
mann, 677, 687, 724, 729, 735, 738, 748). Die Provokation auf schiedsrichter- 
liche Entscheidung gegen ein in Sachen eines Fremden und Einheimischen (deren 
Staaten durch Rechtsverträge, ou#e #o#, mit einander verbunden waren) ergangenes 
Urtheil an das Gericht des Staates des Fremden oder eines dritten unbetheiligten 
Staates (Ver#or###sor cxyror) war in Athen gestattet (Heffter, Athen. Gerichts- 
verf., 1822, 339 ff.; Sell, Rekuperatio der Römer, 1837, 307 ff.). Die Rechts- 
unsicherheit und Befehdungen der Angehörigen verschiedener Staaten veranlaßten die 
Römer zu sog. Rekuperationsbündnissen mit anderen Staaten, wonach durch besondere, 
für jeden einzelnen Fall von den Parteien gewählte oder, falls diese dazu nicht 
bereit waren oder sich nicht einigten, durch den Magistrat bestellte recuperatores 
Streitigkeiten (causae privatae) zwischen Römern und Peregrinen verbündeter Staaten 
inappellabel entschieden werden sollten; kompetent war aber das iudicium recuper. 
auch für causae publicae der Privaten gegen einander, namentlich Verbrechen. Die 
Entscheidungsnormen waren gemischt aus dem Röm. Recht und dem dezs verbündeten 
Staates, später das ius gentium, dabei hatte in privatrechtlicher Beziehung das 
arbitrium der Rekuperatoren freien Spielraum. Die Rekuperatoren sorgten auch 
für Urtheilsbefolgung. Für öffentliche Dissidien zweier Staaten waren sie indeß 
nicht kompetent, wohl aber ließen die verbündeten lateinischen Städte ihre Streitig- 
keiten von einem Bundesgericht schlichten und erhoben rechtsverbündete, Roms 
Superiorität anerkennende, Staaten den Römischen Senat zum Richter (Sell, 58, 
182, 97, 112, 312, 338, 327, 302, 72, 75, 80). Bis zu Bonifazius VIII. übten 
die Päpste das Schiedsrichteramt zwischen Fürsten, seitdem waren sie nur noch Ver-
	        
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