258 VIII. Außenpolitik und Stellung der Kriegführung zu den Friedensfragen.
Der Schritt des Zaren Ende Februar 1917, durch den Grafen
Czernin zum Frieden zu kommen, geriet ins Stocken. Er führte
anscheinend zur Entthronung des Zaren am 16. März. Auch er ist
der O. H. L. erst nachträglich bekannt geworden.
Während der Reichskanzler im Sommer und Herbst 1916 die
Versuche, mit Rußland einen Frieden herzustellen, mit Zurück—
haltung behandelte, weil er sie wohl für ergebnislos hielt, schien
ihm zu gleicher Zeit die Möglichkeit vorzuliegen, durch den Präsi—
denten der Vereinigten Staaten Friedensbesprechungen unter den
kriegführenden Mächten anzuregen.
Ende September 1916 machte der Reichskanzler der O. H. L.
von einer Anweisung an den Botschafter in Washington, Grafen
v. Bernstorff, Mitteilung, in der dem Präsidenten Wilson nahegelegt
wurde, einen Friedensvorschlag zu machen. „Eine diesbezügliche
Aktion des Präsidenten müsse schnell erfolgen, da wir sonst andere
Entschlüsse zu fassen hätten (nämlich die Führung des von jeder
Hemmung befreiten U-Bootkrieges in Sperrgebieten). Wolle
Wilson bis nach seiner Wahl oder bis kurz vor derselben (Anfang
November) warten, so würde es zu spät werden“).“
Der O. H. L. erschien dieser Schritt als ein vollständig neuer.
Sie hatte keine Kenntnis davon, daß dieser Gedanke den Reichs-
kanzler schon lange beschäftigte und daß Wilson schon seit Beginn
des Jahres 1916 den Wunsch hatte, den Friedensvermittler nach
der Richtung zu spielen, daß er Friedensverhandlungen der Krieg-
führenden untereinander herbeiführte.
Wilson tat auf die Aufforderung Deutschlands von Ende Sep-
tember nichts. Er ließ erst Ende November den Botschafter Grafen
v. Bernstorff wissen, daß er in der Zeit bis Neujahr einen Friedens-
appell zu erlassen gedenke. Der Reichskanzler und Baron Burian
hatten Zweifel, ob der Präsident Wilson diesen Schritt wirklich
tun würde. Sie beschlossen, ihrerseits zu handeln, und einigten
sich mit den führenden Staatsmännern der anderen Vierbund-
staaten darüber, ein Friedensangebot zu erlassen. 6
*) Siehe Abschnitt VII 1.