Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

128 II. Hilfsdienstgesetz, Ersatz= und Arbeiterfragen 
  
  
bisher wirksam betriebene Anwerbung von russisch-polnischen Arbeitern ist 
auch weiterhin nach Möglichkeit zu fördern. 
Die vom Verwaltungschef in Warschau angeregte Gewinnung von 
etwa 30 000 jüdischen Arbeitern ist in Aussicht genommen (Kriegsministe- 
rium, Reichsamt des Innern und Ministerium des Innern haben ihr 
grundsätzliches Einverständnis zu der angeregten Maßnahme erklärt). 
b) Arbeiter aus dem Gebiete des Generalgouvernements Belgien. 
Die Gewinnung von Arbeitern zur freiwilligen Arbeit verdient vor der 
zwangsweisen Heranziehung zur Arbeit bei weitem den Vorzug. Sie ist 
daher mit allen Mitteln zu fördern. 
Zu diesem Zwecke ist das in Belgien eingerichtete Industriebureau auf 
das schleunigste wirksam auszugestalten. Durch Heranziehung der deut- 
schen Arbeiterzentrale sind die Erfahrungen dieser Organisation auf dem 
Gebiete der Arbeiteranwerbung auszunutzen. Durch eine Beteiligung des 
Kriegsministeriums ist sicherzustellen, daß die belgischen Arbeiter unmittel- 
bar denjenigen Arbeitsstellen zugeführt werden, die Kriegsarbeit leisten. 
Mit den Arbeitern, die sich freiwillig melden, ist daher bereits seitens 
der Industriebureaus ein fester Arbeitsvertrag (Mustervertrag der Arbeits- 
zentrale) abzuschließen. Dabei ist in erster Linie darauf Bedacht zu 
nehmen, daß den Arbeitern eine angemessene Entlohnung und gute Ver- 
pflegung gewährt wird. Vielleicht wird es sich empfehlen, alle Arbeiter in 
den Munitionsbetrieben einschließlich der belgischen Arbeiter bezüglich 
Fleisch und Fett durch die Heeresverwaltung zu verpflegen. 
Auch für die zwangsweise zur Arbeit heranzuziehenden belgischen Ar- 
beiter ist durch Vermittlung des Industriebureaus und unter Mitwirkung 
des Kriegsministeriums die Arbeitsstelle in Deutschland zu bestimmen. In 
solche Arbeitsstellen werden die zwangsweise zur Arbeit herangezogenen 
Arbeiter gruppenweise überführt, dort in geeigneter Weise untergebracht 
und von den Unterkunftsstellen aus zur Arbeit geführt und nach Schluß 
der Arbeit zurückgeleitet. 
Durch geeignete Maßnahmen ist dahin zu wirken, daß die zur Zwangs- 
arbeit herangezogenen Arbeiter sich nachträglich zur Übernahme der frei- 
willigen Arbeit entschließen. 
Eigentliche Konzentrationslager für zwangsweise abgeführte belgische 
Arbeiter sollen nicht errichtet, auch der Ausdruck „Lager" vermieden werden 
und statt dessen von „Unterkunftsstätten für Industriearbeiter“ gesprochen 
werden. 
II. Heranziehung von Arbeitskräften aus dem Inland. 
Für die erzeugende Industrie (Bergbau, Hochöfen, Stahlwerke, 
Sprengstoffindustrie usw.), namentlich soweit es sich um Arbeiten unter 
Tage oder um Feuerarbeiten handelt, kommen fast nur Männer in Frage.
	        
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