130 II. Hilfsdienstgesetz, Ersatz= und Arbeiterfragen
korps (sämtlich aus der ersten Hälfte des Jahres 1915) geschehen ist. Die
Rechtsprechung (auch des Reichsgerichts) hat den Grundsatz anerkannt, daß,
wenn der Militärbefehlshaber selbst ein Verbot als „im Interesse der
öffentlichen Sicherheit“ erlassen bezeichnet, den Gerichten eine Nachprüfung
darüber, inwieweit diese Voraussetzung wirklich gegeben sei, nicht zusteht.
Indes erscheint der Erfolg eines solchen Verbots fraglich, wenn es sich, wie
das im Bereich des II. Armeekorps für gewerbliche Arbeiter erlassene, nur
gegen Kontraktbruch und das Verlassen der Arbeit vor „Ablauf des Ver-
trages“ richtet, da langfristige Verträge mit gewerblichen Arbeitern nicht
geschlossen zu werden pflegen. Am meisten dürfte sich die Einrichtung von
Ausgleichstellen empfehlen nach dem Muster des „Kriegsausschusses für die
Metallbetriebe Groß-Berlins“ und der Kriegsausschüsse, die neuerdings
nach diesem Vorbilde in den Bezirken des X., XIV., XVIII., XII.,
XIX. Armeekorps sowie der drei bayerischen Armeekorps für die Metall-
industrie und für solche Industriezweige, die Metallarbeiter in erheblicher
Zahl beschäftigen, errichtet worden und im Bezirk des IV. Armeekorps in
Vorbereitung sind. Der „Kriegsausschuß für die Metallbetriebe Groß-
Berlins“ hat sich durchaus bewährt. Es wird anzustreben sein, daß solche
Ausschüsse in den Bezirken unserer Schwerindustrie (Rheinland, Westfalen
und Schlesien), wo sie noch fehlen, eingerichtet werden. Mindestens sollten
Schlichtungsstellen, wie sie das stellvertretende Generalkommando des
XI. Armeekorps eingerichtet hat, für diese Gebiete geschaffen werden. Im
übrigen wird es, um die Arbeiter namentlich in den staatlichen Betrieben
zu erhalten, von Bedeutung sein, daß für ihre und ihrer Familie Ernährung
in ausreichendem Maße gesorgt wird. Auch in dieser Beziehung kommt
die zu Ib erwähnte Maßnahme der Versorgung mit Fleisch und Fett
durch die Heeresverwaltung in Frage.
Ferner wird auch darauf hinzuwirken sein, daß nicht Privatbetriebe
durch übermäßige Lohnangebote die Arbeiter zum Verlassen der Staats-
betriebe verlocken.
Schließlich werden, wie bereits vom Kriegsministerium in Aussicht
genommen worden ist, alle Anzeigen durch Zeitungen, durch Plakate oder
sonstige schriftliche Mitteilungen zu verbieten sein, die die Anwerbung von
Arbeitskräften für die Industrie bezwecken oder in denen Industriearbeiter
neue Stellungen suchen.
IV. Gewinnung von Arbeitskräften aus den Betrieben, deren Auf-
rechterhaltung nicht unbedingt erforderlich ist, für die Kriegsindustrie.
Es wird anzustreben sein, in noch weiterem Umfang als bisher solche
Betriebe, die nicht für Kriegszwecke arbeiten, einzuschränken, um die hier-
durch frei werdenden Arbeitskräfte für die Kriegsindustrie nutzbar zu
machen.