Bedenken gegen Herabsetzung der Offiziergehälter 145
sich nach dem Kriege an einfache Lebenshaltung wird gewöhnen müssen.
Wenn darin aber schon eine Andeutung liegt, daß die Offiziergehälter
verringert werden sollen, so erblicke ich darin eine schwere Gefahr.
Zweifellos hat in einzelnen Offizierkorps vor dem Kriege unnützer Luxus
geherrscht, aber im ganzen war die Lebenshaltung des Offiziers schon
deshalb einfach, weil das Gehalt namentlich für Verheiratete in den
unteren Dienstgraden nicht reichte und Privatvermögen überwiegend knapp
war. Kürzen wir die Gehälter, so proletarisieren wir das Offizierkorps
und hindern die Gründung von Familien. Die Erleichterung der Familien-
gründung dürfte aber ganz allgemein eine wesentliche Aufgabe der Re-
gierung sein. Dabei ist auch nötig, daß die Offiziere in höheren Stellen
die Möglichkeit haben, in bescheidenen Grenzen zu sparen, um ihren Söhnen
die Ergreifung eines Berufs und den Töchtern die Möglichkeit zur Ehe
zu geben. Daß jetzt ungezählte Töchter höherer Offiziere und Beamten
ehelos bleiben, ist mit allen seinen sozialen und moralischen Neben-
erscheinungen ein sehr trübes Bild. Es gilt also meines Erachtens von
vornherein dafür zu sorgen, daß der Offizier mit seiner Familie die feste
Stütze im Staat bleibt. Dazu gehören Gehälter, die bei bescheidenem
Leben ausreichen. Ob man gegebenenfalls Junggesellen im Gehalt kürzt
und dafür kinderreichen Familien etwa Zuschuß zahlt, dürfte allerdings
zu erwägen sein. Die Maßnahmen müßten dann allgemein auch für
andere Stände eingeführt werden. J. A. gez. Ludendorff.
6.
Chef des Generalstabes des Feldheeres. Gr. H. Qu., den 25. 3. 1918.
II Nr. 81 479 op.
Zum Schreiben vom 18. 3. 18 I L 4818.
An den Staatssekretär des Reichsschatzamis.
Euer Exzellenz Vorschlag, eine von der Obersten Heeresleitung einzu-
setzende Kommission mit der Durchführung von Maßnahmen zur Ein-
schränkung der Kriegsausgaben zu betrauen, halte auch') ich nicht für durch-
führbar. Die Kommission müßte bei der bundesstaatlichen Verfassung
Deutschlands eine so große Zahl von Vertretern der verschiedensten Mini-
sterien und Reichsämter enthalten, daß ein schnelles und ersprießliches
Arbeiten schon dadurch ausgeschlossen ist. Abgesehen davon verbietet sich
meines Erachtens der Vorsitz durch einen Vertreter der Obersten Heeres-
leitung schon dadurch, daß die Oberste Heeresleitung als rein ausführendes
Organ Seiner Majestät mit der verfassungsrechtlichen Verantwortung vor
*) Das „auch“ bezieht sich auf eine Stellungnahme des Kriegsministers.
Urkunden der Obersten Heeresleitung. 1916—1918. 10