Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

Unterstützung der Kriegsteilnehmer 263 
  
  
vorgeschlagene Inanspruchnahme der Darlehnskassen zur Finanzierung der 
Kriegerheimstätten ist nach einem Gutachten des Reichsbankdirektoriums 
schon aus banktechnischen Gründen nicht durchführbar. Ich glaube deshalb, 
daß man davon absehen muß, die Krieger, die sich auf eigener Scholle 
ansiedeln wollen, zu einem besonderen Rechte zu zwingen, weil hierdurch 
die Lust zur Ansiedlung gemindert wird. Wer freiwillig eine derartige 
Bindung übernehmen will, mag das tun. Es kann sich deshalb höchstens 
darum handeln, für Heimstätten durch Gesetz eine besondere Rechtsform und 
nähere Regelung zu schaffen, die etwa von den gleichen Grundgedanken 
auszugehen haben würde, wie das jetzt für Braunschweig erlassene Heim- 
stättengesetz. Erwägungen, ob sich die Einbringung eines solchen Gesetzes 
empfiehlt, sind im Gange, haben aber noch nicht zu einer endgültigen 
Entscheidung geführt. Es kommt dabei insbesondere auch in Betracht, ob, 
wie bisher, die Innensiedlung und das Wohnungswesen der Landesgesetz- 
gebung üÜüberlassen bleiben soll oder ob ein Reichsheimstättengesetz in 
Aussicht zu nehmen sein wird. 
Jedenfalls ist aber dringend darauf Bedacht zu nehmen, daß die zu 
hoch gespannten Erwartungen der Kriegsteilnehmer in geordnete, ruhige 
Bahnen gelenkt werden und daß der uferlosen Werbetätigkeit der Boden- 
reformbewegung, die sich ganz besonders und nicht ohne Erfolg bemüht, 
Beziehungen zu hochgestellten Persönlichkeiten anzuknüpfen und deren 
Namen in der Offentlichkeit für ihre Sache zu verwerten, endlich Einhalt 
geboten wird. 
Das Enteignungsrecht schließlich ist Sache der Landesregierungen. 
Gleichwohl wird die Reichsleitung auch hier in eine Prüfung der Frage 
eintreten, ob eine Vereinheitlichung des Enteignungsrechts im Interesse 
einer gesunden Wohnungspolitik zu empfehlen ist. 
Schließlich bemerke ich noch ergebenst, daß ich neuestens zur einheit- 
lichen Behandlung wirtschaftlicher Aufgaben des Reiches auf dem Gebiete 
des Wohnungswesens während der Zeit der üÜbergangswirtschaft im Reichs- 
wirtschaftsamt die Stelle eines Reichskommissars für Wohnwesen ein- 
gerichtet und dieses Amt dem auch zum Königlich Preußischen Staats- 
kommissar für das Wohnwesen bestellten Unterstaatssekretär Freiherrn 
von Coels übertragen habe. gez. Hertling. 
12. 
Chef des Generalstabes des Feldheeres. Gr. H. Qu., den 6. 9. 1918. 
II Nr. 90 431 op. II. Ang. 
Zum Schreiben vom 20. 8. 18 Rk. Nr. 2871. 
Euer Exzellenz danke ich ergebenst für das Schreiben betr. Maß- 
nahmen gegen die Wohnungsnot, deren Milderung sehr zur Befestigung 
der Stimmung im Feldheere beitragen würde.
	        
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