XII. Leitsähe für den vakerländischen AUntkerricht
unker den Truppen.
TChef des Generalstabes des Feldheeres. Gr. H. Qu., 29. 7. 1917.
Nr. IIIb 11 567/II.
Nur für den Dienstgebrauch!
Im Anschluß an die Verfügung Chef des Generalstabes des Feldheeres
Nr. III b 11 450/II geh. vom 17. 7. 1917 Ziffer 4 und 5 übermittle ich im
folgenden auf Grund der Besprechung der Aufklärungs-Offiziere der
Westfront
LCeitsätze für den valerländischen Unterricht unker den Truppen.
I. Bedeutung des vaterländischen Unterrichts.
Das deutsche Heer ist durch den Geist, der es beseelt, seinen Feinden überlegen
und seinen Verbündeten ein starker Rückhalt.
Zu Beginn des Krieges war die Grundlage dafür Begeisterung und in langer
Friedensausbildung anerzogene Manneszucht. Die drei Kriegsjahre haben diese Grund-
lage verschoben und erweitert. Verständliche Sehnsucht nach Heimat, Familie und
Beruf kann die Kampfentschlossenheit lähmen und den Willen, bis zum
endgültigen Sieg durchzuhalten, abschleifen.
Die Länge des Krieges brachte auch in zunehmendem Maße für Heimat und
Heer Entbehrungen und Opfer. Je mehr diese Lasten auf den Geist des Heeres drücken,
um so mehr müssen Überzeugung, Pflichtgefühl und klare Ent-
schlossenheit Grundlage der Kampfkraft des Heeres werden.
Hierfür zu sorgen, ist Aufgabe des vaterländischen Unter-
richts unter den Truppen.
II. Organisation.
1. Die Zusammenfassung der bereits bei der Mehrzahl der Armeen geschaffenen
Einrichtungen für den vaterländischen Unterricht unter den Truppen in eine ein-
heitliche Organisation soll jene nicht binden, sondern fördern und gewonnene
Erfahrungen verallgemeinern.
Die Stimmung beim Heer und in der Heimat steht in Wechselwirkung. Deswegen
muß der vaterländische Unterricht in der Heimat mit dem beim Heer in Ubereinstim-
mung gebracht werden.
2. Die Armeeoberkommandos, Generalgouvernements und Stell-
vertretenden Generalkommandos sind dafür verantwortlich, daß der vaterländische
Unterricht bei den ihnen unterstellten Truppen erfolgt. Die Art des Unterrichts im
einzelnen muß ihnen überlassen bleiben.
3. Die durch die Verfügung des Kriegsministeriums Nr. 3523/6 Mob. A vom
9. 7. 1917 als „Leiter der Aufklärungstätigkeit unter den Trup-
pen“ aufgestellten Offiziere sind die Bearbeiter und Ratgeber für den vaterländischen