288 XIII. Aus Presse= und Aufklärungsakten
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4.
Der Reichskanzler. Gr. H. Qu., 29. 8. 1918.
P. Nr. 682/18.
An sämtliche Reichsämter.
Um die Kriegführung noch wirksamer als bisher durch öffentliche
Kundgebungen in Wort und Schrift zu unterstützen, habe ich folgende Be-
stimmung getroffen:
1. Dem Herrn Staatssekretär des Auswärtigen Amtes wird die Ge-
samtleitung eines Werbe= und Aufklärungsdienstes übertragen, der die
Aufgabe hat, im Zusammenwirken mit dem laufenden Presse= und Nach-
richtendienste im In= und Auslande planmäßig richtunggebende Reden,
Veröffentlichungen und sonstige Veranstaltungen ins Werk zu setzen, durch
die der feindlichen Propaganda entgegengewirkt und ein geistiger Angriffs-
feldzug aller dazu befähigten Kräfte zugunsten Deutschlands und seiner Ver-
bündeten durchgeführt werden kann.
2. Nach den Weisungen des Herrn Staatssekretärs wird der oben er-
wähnte Werbe= und Aufklärungsdienst
a) soweit er politische Gegenstände behandelt, von meinem Presse-
chef, dem Direktor Deutelmoser,
b) soweit er militärischer Art ist, von dem Oberst und Abteilungschef
im Generalstabe des Feldheeres v. Haeften einheitlich geleitet.
Dem Oberst v. Haeften fällt dabei die besondere Aufgabe zu, der
Obersten Heeresleitung den ihr gebührenden Einfluß auf den Werbe= und
Aufklärungsdienst zu sichern. Er vermittelt zu diesem Zweck den gesamten
mit diesem Dienste zusammenhängenden Verkehr zwischen der politischen
Reichsleitung und dem Herrn Chef des Generalstabes des Feldheeres.
3. Mein Pressechef hat von mir die Vollmacht erhalten, in dem
Rahmen seiner oben bezeichneten Tätigkeit die Presse= und Nachrichten-
stellen sämtlicher Reichsämter zu seiner Unterstützung heranzuziehen. Er
ist ferner befugt, mit allen Zentralbehörden des Reichs und der deutschen
Bundesstaaten für die Zwecke des Werbe= und Aufklärungsdienstes un-
mittelbar zu verkehren.
4. Die gleichen Befugnisse stehen dem Oberst v. Haeften in seinem
Verhältnis zu den Presse= und Nachrichtenstellen der Armee und Marine
und für den Verkehr mit sämtlichen Militärbehörden des Reiches zu.
5. Um ihr einheitliches Zusammenwirken sicherzustellen, haben sich
der Pressechef und Oberst v. Haeften fortlaufend über die von ihnen ge-
planten oder ins Werk gesetzten Maßnahmen zu verständigen und wegen
der Arbeitsverteilung von Fall zu Fall das Nötige zu vereinbaren.