Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

288 XIII. Aus Presse= und Aufklärungsakten 
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4. 
Der Reichskanzler. Gr. H. Qu., 29. 8. 1918. 
P. Nr. 682/18. 
An sämtliche Reichsämter. 
Um die Kriegführung noch wirksamer als bisher durch öffentliche 
Kundgebungen in Wort und Schrift zu unterstützen, habe ich folgende Be- 
stimmung getroffen: 
1. Dem Herrn Staatssekretär des Auswärtigen Amtes wird die Ge- 
samtleitung eines Werbe= und Aufklärungsdienstes übertragen, der die 
Aufgabe hat, im Zusammenwirken mit dem laufenden Presse= und Nach- 
richtendienste im In= und Auslande planmäßig richtunggebende Reden, 
Veröffentlichungen und sonstige Veranstaltungen ins Werk zu setzen, durch 
die der feindlichen Propaganda entgegengewirkt und ein geistiger Angriffs- 
feldzug aller dazu befähigten Kräfte zugunsten Deutschlands und seiner Ver- 
bündeten durchgeführt werden kann. 
2. Nach den Weisungen des Herrn Staatssekretärs wird der oben er- 
wähnte Werbe= und Aufklärungsdienst 
a) soweit er politische Gegenstände behandelt, von meinem Presse- 
chef, dem Direktor Deutelmoser, 
b) soweit er militärischer Art ist, von dem Oberst und Abteilungschef 
im Generalstabe des Feldheeres v. Haeften einheitlich geleitet. 
Dem Oberst v. Haeften fällt dabei die besondere Aufgabe zu, der 
Obersten Heeresleitung den ihr gebührenden Einfluß auf den Werbe= und 
Aufklärungsdienst zu sichern. Er vermittelt zu diesem Zweck den gesamten 
mit diesem Dienste zusammenhängenden Verkehr zwischen der politischen 
Reichsleitung und dem Herrn Chef des Generalstabes des Feldheeres. 
3. Mein Pressechef hat von mir die Vollmacht erhalten, in dem 
Rahmen seiner oben bezeichneten Tätigkeit die Presse= und Nachrichten- 
stellen sämtlicher Reichsämter zu seiner Unterstützung heranzuziehen. Er 
ist ferner befugt, mit allen Zentralbehörden des Reichs und der deutschen 
Bundesstaaten für die Zwecke des Werbe= und Aufklärungsdienstes un- 
mittelbar zu verkehren. 
4. Die gleichen Befugnisse stehen dem Oberst v. Haeften in seinem 
Verhältnis zu den Presse= und Nachrichtenstellen der Armee und Marine 
und für den Verkehr mit sämtlichen Militärbehörden des Reiches zu. 
5. Um ihr einheitliches Zusammenwirken sicherzustellen, haben sich 
der Pressechef und Oberst v. Haeften fortlaufend über die von ihnen ge- 
planten oder ins Werk gesetzten Maßnahmen zu verständigen und wegen 
der Arbeitsverteilung von Fall zu Fall das Nötige zu vereinbaren.
	        
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