Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschunrung) versendet 
werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter 
Band (Verschnürung) gegen die ermäßigte Tare geeignet sind; die einzelnen Gegenstände 
dürsen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß- Umschlägen 
versehen sein. 
VI. Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf 
ein unter demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt 
sind, unter einem Bande (Verschnürung) versendel werden. 
Im §. 20, betreffend durch Expressen !l, estellende e erhalten der 
Absatz II. unter 2. und der Absaß III. folgende Fassun 
II. 2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der —- talt: 
ie Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des 
arii erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief 
und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie auf 
Sendungen im declarirten sEimewanhe bis zu 50 Thalern oder 87½ Gulden und bis 
zum Gewichte von 5 Pfun 
III. Bei Expreß- Pohussine nach dem Orts- oder Landbestellbezirke der Post- 
anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87½ Gulden dem Expreßboten 
mitgegeben. 
Im 5. 22, betreffend den Ort der Einlieferung der Postsendungen, erhält der 
Absatz III. folgende Fassung: 
IlI. Den Laudbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der 
Postanstalt ihres Stationsortes oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Gegen- 
stände übergeben werden: 
gewöhnliche Brieje, Drucksachen und Waarenproben, 
recommandirte Sendungen, 
Postanweisungen im Einzelnen bis zum Werthe beziehungs- 
Sendungen mit Werthsdeclaration 1 weise Pestoorschuhtrage von 50 Thalern 
Postvorschußiendungen 8712 Gulden. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Pocesendungen liegt den Landbriefträgern 
nichl ob. 
Im §. 34, betreffend die Auêhändigung der Sendungen rc., erhält der Absat 
II. folgende Fassung: 
II. Recommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth declarirt ist, 
sowie die zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei Post- 
anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post 
erfolgt (I. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt das über die Sen- 
dung sprechende, mit dem Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungs- 
sceche beziehungsweise die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung. 
Delbrück
	        
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