332 XVI. Über den U-Bootkrieg, das Friedensangebot und die Stellung Wilsons
der Androhung einer Strafe für den Fall der Unterlassung des Angriffs
und mit der Zusage eines Prisengeldes für den Fall seiner Durchführung
verbunden ist. Auch hierfür liegen die Voraussetzungen nachweislich vor.
Denn Kapitäne, die den Befehl zur Versenkung deutscher Unterseeboote
nicht ausgeführt haben, obwohl sich ihnen Gelegenheit dazu bot, sind in
England bestraft worden; so berichtet „Daily Chronicle“ schon am 8. Sep-
tember 1915, daß Ernest Alfred Sheldon, Angehöriger der Royal Naval
Reserve und Kapitän eines bewaffneten Handelsschiffes, durch Urteil des
Kriegsgerichts in Devonport aus der Marine ausgestoßen worden ist,
weil er ein deutsches Unterseeboot nicht angegriffen hat. Ferner ist aus
den englischen Parlamentsverhandlungen bekannt, daß für die Versenkung
oder die versuchte Versenkung von deutschen Unterseebooten nicht nur vom
Staat Belohnungen ausgesetzt sind, sondern daß angemeldete Ansprüche
auf eine solche Belohnung auch von staatlichen Organen nachgeprüft
werden, und daß nur, wenn diese Nachprüfung zur Zufriedenheit der Re-
gierung ausgefallen ist, die Belohnung erfolgt. Die Belohnung ist in ver-
schiedener Art erteilt worden; sie besteht meist in Geld, kommt also einem
Prisengelde gleich, wenn sie auch nicht diesen Namen trägt; bisweilen be-
steht sie in einer goldenen Uhr oder in einer Auszeichnung durch Ver-
leihung eines militärischen Offiziersranges. — Zu alledem kommt, daß die
der britischen Kriegsmarine und Marinereserve entnommenen Bedienungs-
mannnschaften für die Geschütze englischer Kauffahrteischiffe, die sich dort
regelmäßig vorfinden, ihren militärischen Charakter und ihre Unterstellung
unter die Disziplinar= und Strafgewalt der Marinebehörden durch ihre
Kommandierung auf Kauffahrteischiffe nicht verlieren, also nach wie vor
einen Bestandteil der britischen Seestreitkräfte bilden. — Derart bewaffnete,
bemannte und instruierte Schiffe sind nicht mehr, wie die amerikanische
Denkschrift für die Annahme ihres friedlichen Charakters voraussetzt, le-
diglich zu ihrem Selbstschutz bewaffnet, sie versehen vielmehr auf dem ihnen
angewiesenen Wege gegenüber den deutschen Unterseebooten dieselben
Dienste, wie die zur Unterseebootsabwehr ausschließlich bestimmten Kriegs-
fahrzuge, und der Umstand, daß sie gleichzeitig Handelszwecken dienen,
begründet keinen Unterschied für ihre Behandlung als Kriegführende durch
die deutschen Unterseeboote.
Die amerikanische Denkschrift führt endlich aus, daß ein Kriegsschiff
in geeigneter Weise Gewalt anwenden darf, um die Übergabe eines Kauf-
fahrteischiffes zu erzwingen, wenn dieses Schiff entweder nach der Auf-
forderung zur Übergabe Widerstand leistet oder flieht oder vor Auffor-
derung zur Übergabe seine Bewaffnung gebraucht, um den Feind in der
Entfernung zu halten. Sie gibt dabei dem Kauffahrteischiff das Recht, den
Selbstschutz schon dann auszuüben, wenn es des Angriffes eines feindlichen