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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
19½#. Stück vom Jahre 1843.
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M 75.) Verordnung,
den Gerichtsstand der Militärpersonen betreffend;
vom Sten December 1843.
N 30 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhän-
gende Gegenstände vom 2 Ssten Januar 1835 werden unter Militärpersonen verstanden und
haben den Militärgerichtsstand vor Kriegsgerichten Diejenigen, welche in den Bestandslisten
der Truppen aufgeführt werden, oder, wenn dieses nicht der Fall ist, doch auf die Kriegs-
artikel verpflichtet find. Nach den bestehenden Militäreinrichtungen werden die bei den jähr-
lichen Rekrutirungen ausgehobenen und zum sofortigen Eintritt in die Armee bestimmten
Mannschaften vom 4ssten Januar des nächstfolgenden Jahres als von demjenigen Tage an,
welcher nach § 10 der Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes über die Erfüllung der
Militärpflicht vom 26sten October 1834 als Anfang der in § 3 dieses Gesetzes vorge-
schriebenen Dienstzeit anzunehmen ist, auch bei den Truppenabtheilungen, denen sie nach
der Aushebung zugetheilt worden sind, in den Bestandslisten aufgeführt, und sind demnach
von diesem Tage an als Militärpersonen im Sinne des angeführten Gesetzes vom 28sten
Januar 1835 und als in den Kriegsdienst eingetreten zu betrachten.
Da der gedachte Zeitpunct, von welchem an die zum Kriegsdienste ausgehobenen Mann-
schaften in den Bestandslisten der Truppen aufgeführt werden, nicht allgemein bekannt ist,
von der Kenntniß desselben aber die Beurtheilung des Gerichtsstandes dieser Personen in
der Zwischenzeit bis zu ihrer Einberufung zu den Truppenabtheilungen, denen sie angehö-
ren, abhängt, und ohne solche Kenntniß in einzelnen Fällen, namentlich in Untersuchungs-
fällen, möglicherweise Illegalitäten und Nullitäten begangen werden können, so hat das
Justizministerium für nöthig erachtet, Obiges hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Ge-
richtsbehörden zu bringen. Dresden, am Sten December 1843.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
1843. 43