450 XX. Der Waffenstillstandsvertrag mit Rußland vom 15. Dezember 1917
daß den russischen Seestreitkräften bei allen Wetter- und Eisverhältnissen eine freie
Fahrt nach der Aalandssee gewährleistet ist. Die russischen Seestreitkräfte werden die
Demarkationslinien nicht nach Süden, die Seestreitkräfte der vier verbündeten Mächte
nicht nach Norden überschreiten.
Die russische Regierung übernimmt die Gewähr dafür, daß Seestreitkräfte der
Entente, die sich bei Beginn des Waffenstillstandes nördlich der Demarkationslinien
befinden oder später dorthin gelangen, sich ebenso verhalten wie die russischen See-
streitkräfte.
5. Der Handel und die Handelsschiffahrt in den in Ziffer 1 Absatz 1 bezeichneten
Seegebieten sind frel. Die Festlegung aller Bestimmungen für den Handel sowie die
Bekanntgabe der gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe wird den Waffenstillstands-
kommissionen des Schwarzen Meeres und der Ostsee (Ziffer VII, 1 und 7) übertragen.
6. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, während des Waffenstill-
standes im Schwarzen Meer und in der Ostsee keine Vorbereitungen zu Angriffs-
operationen zur See gegeneinander vorzunehmen.
VI. Um Unruhe und Zwischenfälle an der Front zu vermeiden, dürfen Übungen
mit Infanteriewirkung nicht näher als fünf Kilometer, mit Artilleriewirkung nicht
näher als 15 Kilometer hinter den Fronten vorgenommen werden.
Der Landminenkrieg wird vollständig eingestellt.
Luftstreitkräfte und Fesselballone müssen sich außerhalb einer 10 Kilometer breiten
Luftzone hinter der eigenen Demarkationslinie halten.
Arbeiten an den Stellungen hinter den vordersten Drahthindernissen sind erlaubt,
ledoch nicht solche, die der Vorbereitung von Angriffen dienen können.
VII. Mit Beginn des Waffenstillstandes treten die nachstehenden „Waffenstill-
standskommissionen“ (Vertreter jedes an dem betreffenden Frontstück beteiligten
Staates) zusammen, denen alle militärischen Fragen für die Ausführung der Waffen-
stillstandsbestimmungen in den betreffenden Bereichen zuzuführen sind:
1. Riga für die Ostsee,
2. Dünaburg für die Front von der Ostsee bis zur Disna,
3. Brest-Litowsk für die Front von der Disna bis zum Pripet,
4. Berditschewm für die Front vom Pripet bis zum Dnzestr,
5. Koloszvar für die Front vom Dujestr bis zum Schwarzen Meer, Grenz-
6. Focsam * bestimmung zwischen beiden Kommissionen 5 und 6 im gegen-
v seitigen Einvernehmen.
7. Odessa für das Schwarze Meer.
Diesen Kommissionen werden unmittelbare und unkontrollierte Fernschreibe-
leitungen in die Heimatländer ihrer Mitglieder zur Verfügung gestellt. Die Leitungen
werden im eigenen Lande bis zur Mitte zwischen den Demarkationslinien von den
betreffenden Heeresleitungen gebaut. Auch auf den russisch-türkischen Kriegsschauplätzen
in Asien werden derartige Kommissionen eingerichtet nach Vereinbarung der beider-
seitigen Höchstkommandierenden.
VIII. Der Vertrag über Waffenruhe vom 5. Dezember (22. November) 1917
und alle bisher für einzelne Frontstücke abgeschlossenen Vereinbarungen über Waffen-
ruhe oder Waffenstillstand werden durch diesen Waffenstillstandsvertrag außer
Kraft gesetzt.
IX. Die vertragschließenden Parteien werden im unmittelbaren Anschluß an die
Unterzeichnung dieses Waffenstillstandsvertrages in Friedensverhandlungen eintreten.
X. Ausgehend von dem Grundsatze der Freiheit, Unabhängigkeit und territorialen
Unversehrtheit des neutralen persischen Reiches sind die türkische und die russische
Oberste Heeresleitung bereit, ihre Truppen aus Persien zurückzuziehen. Sie werden
alsbald mit der persischen Regierung in Verbindung treten, um die Einzelheiten der
Räumung und die zur Sicherstellung jenes Grundsatzes sonst noch erforderlichen Maß-
nahmen zu regeln.