Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

574 XXII. Friedensverhandlungen 
  
  
Ichkann mir trotz der ungemein schweren Lage der 
Armee keinen anderen Weg denken und hoffe fest, 
daß die Regierung für diesen schweren Entschluß das 
ganze Vaterland hinter sich haben wird. 
gez. v. Hindenburg.“ 
19. 
Die dritte deutsche Note vom 20. Okkober. 
Die deutsche Regierung ist bei der Annahme des Vorschlages zur Räumung 
der besetzten Gebiete davon ausgegangen, daß das Verfahren bei dieser Räumung und 
die Bedingungen des Waffenstillstandes der Beurteilung militärischer Ratgeber zu 
überlassen sei und daß das gegenwärtige Kräfteverhältnis an den Fronten den Ab- 
machungen zugrunde zu legen ist, die es sichern und verbürgen. Die deutsche Regierung 
gibt dem Präsidenten anheim, zur Regelung der Einzelheiten eine Gelegenheit zu 
schaffen. Sie vertraut darauf, daß der Präsident der Vereinigten Staaten keine 
Forderungen gut heißen wird, die mit der Ehre des deutschen Volkes und mit der 
Anbahnung eines Friedens der Gerechtigkeit unvereinbar sein würden. 
Die Deutsche Regierung legt Verwahrung ein gegen den Vorwurf ungesetzlicher 
und unmenschlicher Handlungen, der gegen die deutschen Land= und Seestreitkräfte und 
damit gegen das deutsche Volk erhoben wird. 
Zerstörungen werden zur Deckung eines Rückzuges immer nötig sein und sind 
insoweit völkerrechtlich gestattet. Die deutschen Truppen haben die strengste Weisung, 
das Privateigentum zu schonen und für die Bevölkerung nach Kräften zu sorgen. Wo 
trotzdem Ausschreitungen vorkommen, werden die Schuldigen bestraft. 
Die Deutsche Regierung bestreitet auch, daß die deutsche Marine bei Ver- 
senkung von Schiffen Rettungsboote nebst ihren Insassen absichtlich vernichtet habe. 
Die Deutsche Regierung schlägt vor, in allen diesen Punkten den Sachverhalt 
durch neutrale Kommissionen aufklären zu lassen. 
Um alles zu verhüten, was das Friedenswerk erschweren könnte, sind auf Ver- 
anlassung der Deutschen Regierung an sämtliche Unterseebootkommandanten Besehle 
ergangen, die eine Torpedierung von Passagierschiffen ausschließen, wobei jedoch aus 
technischen Gründen eine Gewähr nicht dafür übernommen werden kann, daß dieser 
Befehl jedes auf See befindliche Unterseeboot vor seiner Rückkehr erreicht. 
Als grundlegende Bedingung für den Frieden bezeichnet der Präsident die 
Beseitigung jeder auf Willkür beruhenden Macht, die für sich, unkontrolliert und aus 
eigenem Empfinden den Frieden der Welt stören kann. Darauf antwortet die Deutsche 
Regierung: Im Deutschen Reich stand der Volksvertretung ein Einfluß auf die 
Bildung der Regierung bisher nicht zu. Die Verfassung sah bei der Entscheidung 
über Krieg und Frieden eine Mitwirkung der Volksvertretung nicht vor. In diesen 
Verhältnissen ist ein grundlegender Wandel eingetreten. Die neue Regierung ist in 
völliger Übereinstimmung mit den Wünschen der aus dem gleichen, allgemeinen, ge- 
heimen und direkten Wahlrecht hervorgegangenen Volksvertretung gebildet. Die Führer 
der großen Parteien des Reichstags gehören zu ihren Mitgliedern. Auch künftig kann 
keine Regierung ihr Amt antreten oder weiterführen ohne das Vertrauen der Mehrheit 
des Reichstages zu besitzen. Die Verantwortung des Reichskanzlers gegenüber der 
Volksvertretung wird gesetzlich ausgebaut und sichergestellt. Die erste Tat der neuen 
Regierung ist gewesen, dem Reichstag ein Gesetz vorzulegen, durch das die Verfassung 
des Reichs dahin geändert wird, daß zur Entscheidung über Krieg und Frieden die 
Zustimmung der Volksvertretung erforderlich ist. 
Die Gewähr für die Dauer des neuen Systems ruht aber nicht nur in den 
gesetzlichen Bürgschaften, sondern auch in dem unerschütterlichen Willen des deutschen
	        
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