Ribot in der franz. Kammer. —Vertr. Englands, Frankreichs u. Rußlands mit Italien 587
darauf gefragt: Das würde also das Ende des Deutschen Reiches bedeuten? Hier
breche das Telegramm zunächst ab. Nun habe Paris das Wort. „Humanité“ setzt
hinzu, die Geheimakten am Quai d'Orsay könnten volle Aufklärung geben, auch Auf-
klärung darüber, daß Rußland den Besitz von Konstantinopel verlangt hätte.
2.
Ribol in der französischen Kammer.
Am 30. Juli 1917 fordert Ribot in der Französischen Kammer die Angliederung
des Saargebiets und die Einrichtung eines linksrheinischen Pufferstaates.
Dies deckt sich mit der Haltung des Präsidenten Poincaré gelegentlich seiner
Unterredung mit dem Prinzen Sixtus von Parma-Bourbon. S. Abschnitt XVII.
3.
Vertrag Englands, Frankreichs und Rußlands mil Ilalien
vom 26. April 1915.
(„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ vom 3. Dezember 1917 Nr. 364.)
Nach einer Stockholmer Meldung setzt „Prawda“ vom 28. die Veröffentlichung
der geheimen Dokumente fort und teilt den Vertrag mit, den England, Frankreich und
Rußland mit Italien eingingen, um der Entente die Hilfe Italiens zu sichern. Hier
sei folgender Auszug mitgeteilt:
Der itallenische Botschafter in London, Marquis Imperiali, beehrt sich im Auf-
trage seiner Regierung, dem Staatssekretär Sir E. Grey, dem französischen Botschafter
(London) Cambon und dem russischen Botschafter (London) Grafen Benkendorff nach-
stehendes Schriftstück mitzuteilen:
Art. 4. Bei dem künftigen Friedensschluß soll Italien erhalten: die Gebiete
des Trentino, das ganze südliche Tirol bis zu dessen natürlicher Grenze, als welche
der Brenner zu betrachten ist, die Stadt Triest mit Umgebung, die Grafschaft Görz
und Gradiska, ganz Istrien bis Quarnero mit den istrischen Inseln und Lussin, ebenso
die kleineren Inseln Plavuiod, Unie, Cacki, Doli, Palazzuola, San Pietro di Rembi,
Asinello und Gruica und der umliegenden Länder. (Ein Zusatz bezeichnet die
Grenzen näher.)
Art. 5. Ferner erhält Italien die Provinz Dalmatien in ihrem gegenwärtigen
Umfang unter Hinzufügung von Lissarica und Trebinia im Norden und im Süden
das ganze Gebiet bis zu einer Linie, gezogen vom Strande der Plankalasspitze nach
Osten bis zur Wasserscheide, wodurch in Italiens Besitz alle Täler der Flüsse kämen,
welche in den Sebenico münden, also: Cicolo, Chera und Butisluza, nebst allen ihren
Flüssen. Ebenso fallen Italien alle Inseln zu, welche nach Norden und Westen von
Dalmatiens Küste liegen, usw.
Art. 6. Jtalien erhält mit vollem Besitzrecht Valona, die Insel Sasseno und
ein Gebiet, das hinreichend groß ist, um diese Besitzung in militärischer Hinsicht zu
sichern — vorschlagsweise zwischen dem Fluß Vopiza im Norden und im Osten und
der Grenze des Distriktes Chimara im Süden.
Art. 8. Jtalien erhält mit vollem Besitzrecht alle von ihm jetzt besetzten Inseln
des Dodekanes.
Art. 11. Italien erhält den Anteil der Kriegskontribution, der dem Maße
seiner Opfer und Anstrengungen entspricht.