630 XXIV. Mililtärische Schriften
Einige Batterien sind bespannt oder in Lauerstellung als überwachungs-
batterien für üÜberraschendes Feuer gegen Gelegenheitsziele oder als Sicherung
gegen durchgebrochenen Feind bereitzuhalten.
Im letzteren Falle empfiehlt es sich, derartige Batterien so weit rückwärts auf-
zustellen, daß sie lediglich das Gelände innerhalb der eigenen Kampfzone beherrschen.
Sie dürfen sich nicht durch vorzeitiges Feuer verraten. Auch die Artillerie der Ein-
greifdivision kann zu diesem Zweck herangezogen werden.
68. Der Artilleriekommandeur der Division hat seine Befehls-
stelle so nahe bei der des Divisionsstabes, daß mündlicher Verkehr möglich ist. Per-
sönliche ständige Übersicht über das Gelände ist für ihn selten erforderlich.
Die Gruppen= und Untergruppenführer — besonders der Nah-
kampfartillerie — wählen ihre Plätze möglichst dicht bei demjenigen Infanterieführer,
mit dem sie voraussichtlich am meisten zusammenzuwirken haben. Ist dies nicht mög-
lich, weil sonst die Übersicht oder die Einwirkung auf die unterstellten Batterien nicht
genügt, so müssen Artillerieverbindungsoffiziere zu den Infanterieführern komman-
diert werden.
69. Die Beobachtung ist nach den Grundsätzen der Gefechtsvorschrift für die
Artillerie einzurichten.
Die Luftbeobachtung gewinnt immer mehr überragende Bedeutung, da die Erd-
beobachtung im schweren Kampfe oft versagt; sie ist zum Festlegen und Prüfen der
Schießgrundlagen, zum genauen Wirkungsschießen (meist Zerstörungsfeuer gegen Ar-
tillerie und Infanterie) sowie ganz besonders zum schlagartig einsetzenden Vernichtungs-
feuer gegen Gelegenheitsziele, z. B. gegen bereitgestellte Angriffstruppen, gegen mar-
schierende Kolonnen usw., in weitestem Umfange heranzuziehen. Die Einrichtung im
einzelnen erfolgt nach Teil 5 des Sammelheftes der Vorschriften für den Stellungskrieg.
Die Erdbeobachtung darf daneben nicht vernachlässigt werden. Ent-
sprechend den verschiedenen Aufgaben werden für die Batterien meist verschiedene Be-
obachtungsstellen nötig sein, und zwar:
a) Beobachtung, von der aus die wichtigsten Zielräume der betreffenden Batterie
in der gesamten Kampfzone (sowohl im eigenen Kampfgebiet wie möglichst weit in
den Feind hinein) überblickt werden können; diese Beobachtung soll jedenfalls außerhalb
der vordersten Kampfzone liegen, da die Verbindungen im schweren Feuer nicht auf-
rechtzuerhalten sind:;
b) Beobachtung dicht bei der Batterie, um das Eingreifen in den Nahkampf zu
ermöglichen;
c) Beobachtung in der vorderen Kampfzone (auch seitlich) zur Beschießung sonft
nicht einzusehender Ziele oder zum Erschießen der Grundlagen des Sperr= und Ver-
nichtungsfeuers. Mit Aufrechterhaltung dieser Beobachtung nach Einsetzen des artille-
ristischen Angriffs ist nicht zu rechnen; sie ist lediglich für die angegebenen und sonstige
besondere Fälle von Nutzen.
Es ist anzustreben, daß alle Batterien über die genannten Beobachtungen ver-
fügen. Wo dies nicht möglich ist, ohne die Beobachtungsstellen zu sehr zusammenzu-
drängen, kann gegenseitige Aushilfe nötig werden. Am vorteilhaftesten ist, wenn die
Beobachtungen zu a und b zusammenfallen. Die Beobachtung zu b ist für alle Batterien
unerläßlich.
Auch für nichtbesetzte Batteriestellungen ist Beobachtung vorzubereiten.
über Artilleriemeßtrupps pgl. Ziff. 209 der Gefechtsvorschrift für die
Artillerie. Die Tätigkeit der Artilleriemeßtrupps wird für die Schießtätigkeit sowohl
der schweren als auch der leichten Artillerie gegen Ziele jeder Art immer wichtiger.
Durch das Anmessen hoher Sprengpunkte ist es, wenn die Karten und die Einmessungen
der Batteriestellungen richtig sind, möglich, bestimmte Geländestellen bei Tag und Nacht
zuverlässig zu treffen. Es kommt also nur darauf an, durch andere Erkundungs-
mittel, z. B. Luftbeobachtung, festzustellen, daß während des Beschusses das
Ziel tatsächlich an dem Geländepunkt steht, der beschossen wird. Meßtätigkeit für das