702 XXIV. Militärische Schriften
stellen. Gegenseitige Unterstützung der Nachbardivisionen durch übergreifende Bat-
terien ist durch Befehl und Vereinbarung zu regeln und einzuschulen.
i Das Einschießen ist dementsprechend zu ordnen und von Zeit zu Zeit nachzu-
prüfen.
305. Jede Gruppe und Untergruppe wird eine Reihe verschiedenartiger Ka#mpf-
aufgaben zu lösen, z. B. je nach der Gefechtslage gegen die feindliche Artillerie oder
gegen die feindliche Infanterie zu kämpfen haben; ebenso wird fast jede Batterie inner-
halb ihrer Kampfaufgaben mehrere Ziele oder Zielräume zugewiesen bekommen. Dar-
über hinaus sollen aber nach Möglichkeit Sielwechsel vermieden werden, um Erschwe-
rung der Feuerleitung und Zersplitterung der Wirkung zu vermeiden.
306. Die Vorbereitungen des Feuerkampfes für verschiedene Fälle können nicht
sorgfältig genug getroffen werden. Die Verbesserung der artilleristischen Wirkung darf
sedoch nicht hauptsächlich in der Verdichtung des automatischen Sperrfeuers und in der
schematischen Vorbereitung des Feuers für möglichst viele bestimmte Fälle gesucht
werden. Vielmehr muß die Kampfführung der Artillerie beweglich bleiben und nach
aktiver Betäligung im Sinne der allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziff. 58 ff.) streben.
Lohnende Gelegenheitsziele, die sich häufig bieten, müssen schnell unter vernichtendes
Feuer genommen werden können. Sorgsam überlegte Ausnutzung jeder Beobachtungs-
möglichkeil, tadelloses Arbejten der Befehlsführung und Rachrichtenübermittlung und
Vorhandensein ausreichender Schießgrundlagen sind daher die Voraussetzung für die
erfolgreiche artilleristische Durchführung der Abwehr.
E. Die Schießvorschrift für die Artillerie vom 1.Dezember 1917.
Im Frieden waren die Feldartillerie und die schwere Artillerie nur in sehr loser
Fühlung miteinander gewesen. Natürlich bedingte die Verschiedenheit der Kaliber, die
Rücksicht auf das Gewicht der Geschütze usw. gewisse Verschiedenheiten in der Kon-
struktion der Geschütze und ihrer Munition. Aber auch da, wo eine Einheitlichkeit
möglich war, z. B. in den Richt= und Beobachtungsmitteln, war sie nicht herbeigeführt.
Ahnlich stand es mit der Ausbildung und dem Schießverfahren. Der Krieg zeigte, daß
die schwere Artillerie im ganzen den richtigen Weg gewandelt war, obwohl auch sie
noch viel Neues annehmen mußte, wie z. B. das Schießen mit Berechnung der Tages-
einflüsse. Viel mehr aber mußte die Feldartillerie um- und zulernen. Es galt nun
jetzt wenigstens möglichste Einheitlichkeit her zustellen, um so mehr, als die Artillerie-
kommandeure der Divisionen und die Artilleriegenerale bei den höheren Stäben
gleicherweise aus Feld- und schwerer Artillerie entnommen wurden, also auch über
beide Artillerien Bescheid wissen mußten. Ganz besonders galt dies für die verschie-
denen Schießverfahren.
So entstand die „Schießvorschrift für die Artillerie“ vom 1. Dezember 1917.
Die in der „Einleitung“ festgelegten Grundsätze lassen erkennen, wie nötig eine
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Vereinheitlichung war Einleitung.
Die neuerschienene Schieß vorschrift für die Artillerie vom 1. 12. 17
tritt an die Stelle des Heftes 3 der Ausbildungsvorschrift für die Feldartillerie (Berlin
1917) und der Schießvorschrift für die Fußartillerie vom 19. 11. 08. — In folgendem
sind die Grundsätze, die bei der Bearbeitung maßgebend gewesen sind, erörtert und
Hinweise auf die gegenüber den bisherigen Vorschriften eingetretenen grundsätzlichen
Anderungen gegeben. A. Allgemein.
1. Die dringend erwünschte Vereinheitlichung der Vorschrift für leichte und
schwere Artillerie ist angebahnt. Vereinfachung ist angestrebt.
Die Abschnitte „Schießlehre“ und „Richtvorschrift“ gelten mit ganz geringen Ab-
weichungen für beide Waffen. Besonderer Wert ist auf die einheitliche Bezeichnung der
bei beiden Artillerien gebräuchlichen Begriffe gelegt worden. Hierdurch wird jedem
Artillerieführer gemischter Artillerieverbände Feuerlritung und Beaufsichtigung der