Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

Schießvorschrift für die Artillerle 703 
  
Truppe und der Truppe selbst der artilleristische Verkehr untereinander wesentlich er- 
leichtert. 
Der III. und IV. Abschnitt „Das Schießen“ mußte für leichte und schwere Artil= 
lerie getrennt behandelt werden. Auch in diesem Abschnitt ist aber in den ersten Teilen 
Einheitlichkeit angestrebt worden. 
Bei den Teilen „Schießverfahren“ ist dies nur bezüglich Gliederung des Stoffes 
geschehen, da schwerwiegende Gründe dagegen sprachen, altbewährte Schießverfahren 
der leichten oder schweren Artillerie einer Vereinheitlichung zu Liebe während des 
Krieges aufzugeben. · 
2.DieBezeichnung,,Feld-undFußartillerie«istdurch»leichteAktillerie«und 
„schwere Artillerie“ ersetzt worden, wie dies auch in den in letzter Zeit neuerschienenen 
artilleristischen Vorschriften „Gefechtsvorschrift für die Artillerie“ und „Ausbildungs- 
vorschrift für die schwere Artillerie") bereits geschehen ist. 
3. Für beide Artillerien gemeinsam sind die in den Ziffern 57—63 der Richt- 
vorschrift enthaltenen Grundbegriffe für das Richten gewählt: 
„Hauptrichtung, Richtpunkt, Festlegepunkt, Grundrichtung, Grundzahlen, 
Grundgeschütz, Hilfsziel.“ 
Schüsse vor dem Ziel werden einheitlich als „kurz“, Schüsse hinter dem Ziel als „weit“ 
bezeichnet. 
B. Im einzelnen. 
1. Schießlehre. Im wesentlichen ist an der Stoffanordnung des bezüglichen 
Abschnitts in Heft 3 der Ausbildungsvorschrift für die Feldartillerie festgehalten wor- 
den. Notwendig waren einige Zusätze und Anderungen. 
Der Teil „Treffähigkeit“ ist erweitert worden. Über Tageseinflüsse handelt ein 
besonderer neu eingefügter Abschnitt. 
Die bisherigen Anschauungen über die Wirkungsrichtung der Sprengstücke der 
Spreng= und Langgranate Az. und Bz. haben sich insofern als unzutreffend erwiesen, 
als die hauptsächliche Wirkung nicht nach rückwärts, sondern nach vorwärts seit- 
wärts geht. 
Dem ist in der neuen Fassung der die Wirkung der Geschosse behandelnden Ziffern 
— und dementsprechend auch in den bezüglichen Ziffern der Teile III und IV Rechnung 
getragen worden. 
2. Richtvorschrift. Der Richtvorschrift des Heftes 3 der Ausbildungsvor- 
schrift für die Feldartillerie ist das bisherige Richt= und Beobachtungsgerät der Feld- 
artillerie zugrunde gelegt. Bei Festhalten an dieser Grundlage wäre infolge der großen 
Verschiedenheiten des im Gebrauch befindlichen Geräts beider Waffen eine Vereinhe i 
lichung nicht durchzuführen gewesen. Der Gebrauch der Geräte beider Waffen hätte 
nebeneinander aufgeführt werden müssen. 
Es ist daher zunächst die Vereinheitlichung des Richt= und Beobachtungsgeräts, 
wie sie ins Auge gefaßt ist, der Neubearbeitung zugrunde gelegt. 
Da indessen eine Reihe von Begriffsbezeichnungen und die Benennungen von 
Geräten und Teilen derselben bei beiden Waffen erhebliche Verschiedenheiten aufweisen, 
so erschien es notwendig, weiterhin auch diese in Übereinstimmung zu bringen. 
Bei den Begriffsbezeichnungen ist dies dadurch geschehen, daß in der Einleitung 
der Richtvorschrift (Ziff. 57—63) eine Erläuterung der Begriffe vorangestellt ist; bei 
den Geräten war dies nicht notwendig, da die Namenänderungen ohne weiteres im 
Text verständlich sind. (Der „Regler“ der leichten Artillerie führt in Zukunft die Be- 
zeichnung „Aufsatzschieber“.) 
Da jedoch bei beiden Waffen die neuen Geräte erst in geringem Umfange ein- 
gestellt sind, die Anderung der bisherigen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, 
müssen, soweit die Verschiedenheit der Geräte dies erfordert, neben der neuen Vorschrift 
die alten weiter benutzt werden. 
3. Der Abschnitt III „Das Schießen der leichten Artillerie“ enthält folgende 
grundsätzliche Anderungen gegenüber dem Heft 3 der Ausbildungsvorschrift für die 
Feldartillerie:
	        
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