704 XXIV. Militärische Schriften
a) Die Stoffeinteilung ist in Übereinstimmung mit der schweren Artillerie anders
geregelt. Einschießen und Wirkungsschießen mit der Gr. und dem Schr. sind
nicht getrennt, sondern nach den einzelnen Geschoß= und Zünderarten zusammen-
gefaßt unmittelbar nacheinander behandelt, wodurch eine bessere Ubersicht er-
zielt wird.
b) Bisher wurde beim Übergang zum Wirkungsschießen im Bz.-Feuer bei Gr.
um 50 m, bei Schr. um 100 m an Entfernung abgebrochen (Ziff. 138 des Heftes 3
der Ausbildungsvorschrift für Feldartillerie). Dies ist nicht mehr notwendig,
da jetzt bei Beginn des Wirkungsschießens die Gabelstellung, also eine so
tiefe Sprengpunktslage, zunächst beibehalten wird, daß von vornherein die Er-
mittlung der für die Wirkung in Frage kommenden Entfernungen ermöglicht
wird und daher ein Abbrechen, abgesehen von Munitionsverschwendung, lediglich
die Wirkung verzögern würde. (Vgl. Ziff. 258 der Schießvorschrift.)
Jpc) Dagegen erscheint die Frage, ob beim Heben der Sprengpunkte gemäß Ziff. 260
für jede Korrektur um 1 höher um 50 m oder um ein mit zunehmender Ent-
fernung vergrößerndes Maß an Entfernung abzubrechen ist, um mit Sicherheit
ein Überschießen des Zieles zu vermeiden, noch nicht genügend geklärt. Infolge-
dessen ist vorläufig, um ein Überschießen des Zieles mit Sicherheit zu verhin-
dern, in Ziff. 260 die Bestimmung enthalten, daß für jedes Heben am Aufsatz-
schieber (Regler) um 1 Teil 50 m an Entfernung abzubrechen ist. Weitere
praktische Versuche finden statt. Es ist erwünscht, daß die an der Front in dieser
Hinsicht gemachten Erfahrungen unmittelbar an die General-Inspektion der Ar-
tillerie-Schießschulen im Großen Hauptquartier mitgeteilt werden.
d) Die „Salve“ ist neu hinzugekommen.
4. Im Abschnitt IV „Das Schießen der schweren Artillerie“ sind die bewährten
Grundsätze der bis jetzt gültig gewesenen Schießvorschrift für die Fußartillerie beibe-
halten.
Abweichend ist die Bestimmung, daß der Geländewinkel bei jedem Schießen fest-
zustellen und — außer wenn in Ausnahmefällen direkt gerichtet wird, oder Schaubilder
und graphische Schußtafeln Verwendung finden — stets zu berücksichtigen ist.
Das bisherige „Planschießen“ ist weggefallen und in vereinfachter Form in dem
Abschnitt „Streuschieben in engen Grenzen“ enthalten.
5. Neu sind in die Schießvorschrift alle Verfahren aufgenommen, die durch die
Vorgänge und Erfahrungen des Krieges und durch Neueinführungen bedingt sind. Es
sind dies:
Schießen mit Fliegerbeobachtung, Schießen gegen Panzerkraftwagen, Schießen
gegen Fesselballone aus verdeckter Stellung. Schießen mit Licht= und Schallmeßtrupps,
Berücksichtigung der Tageseinflüsse, Streuschießen in engen Grenzen.
Das Streuen innerhalb einer 100 m-Gabel — Ziff. 272 u. ff. und 546 u. ff. — ist
bereits in der jetzigen Schießvorschrift für die Fußartillerie enthalten; neu ist dabei
lediglich die Bestätigung der Gabelgrenzen. Diese wurde, entgegen der Vorschrift, bei
der schweren Artillerie schon von vielen Batterieführern angewendet.
6. Über „Schießen im Gebirge“ sind die Verhältnisse noch nicht genügend geklärt.
Die betreffenden Bestimmungen können erst später eingefügt werden, wenn bei den
nächsten Lehrgängen der Gebirgsartillerie-Schießschule Sonthofen abschließende Er-
fahrungen gesammelt sein werden.
7. Für die Bezeichnung „Gelegenheitsziele“ ist wieder die alte Bezeichnung
„Augenblicksziele“ eingesetzt, da diese Bezeichnung dem Batterieführer die Eigenart der
Ziele, die sich aller Voraussicht nach sehr bald der Feuerwirkung zu entziehen versuchen
werden, und das dementsprechend anzuwendende Schießverfahren klarer zum Aus-
druck bringt.