Metadata: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 111 
dem Reingewinne jedes Jahres 5% und mindestens 200000 Mk. 
zur Unterverteilung an die Gemeinden, innerhalb deren 
Stationen oder Werkstätten liegen. 
Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs- 
eisenbahnen (s. S. 106), dem die oberste Leitung und Be- 
aufsichtigung obliegt, hat als eine dem Reichskanzler unmittel- 
bar unterstehende Zentralstelle seinen Sitz in Berlin. Da die 
Reichseisenbahnen als Betriebsleiter der luxemburgischen Bahnen 
(s. S. 76) sich mehrfach an der Saar und an der Mosel mit den 
preußischen Staatsbahnen berühren, so ist aus Gründen des Ver- 
kehrs wie der Ersparnis und der einheitlichen Oberleitung der 
preußische Minister der öffentlichen Arbeiten, dem 
das Eisenbahnwesen in Preußen untersteht, zum Chef dieses 
Reichsamtes ernannt worden. 
Bei der Eindeutschung des Reichslandes ist man zunächst 
unter vorsichtiger Schonung der bestehenden Verhältnisse zu 
Werke gegangen. Seitdem ist das gesamte Steuerwesen in einer 
den modernen Anschauungen entsprechenden Weise vollkommen 
umgestaltet worden. Auch hat eine neue Gemeindeordnung 
seit 1896 den Gemeinden größere Selbständigkeit im Sinne 
der Selbstverwaltung gewährt. 
Die Elsaß-Lothringischen Landesbeamten sind keine eigent- 
lichen Reichsbeamten; sie werden zwar wie die Reichsbeamten 
vom Kaiser beziehungsweise seinem Statthalter angestellt und 
sind ihm untergeben, der Kaiser erscheint aber ihnen gegenüber 
nicht als Reichsoberhaupt, sondern als Landesherr; auch werden 
sic nicht aus Reichs-, sondern aus Landesmitteln besoldet. 
Gesetze für das Reichsland werden in einem besonderen „Ge- 
setzblatt für Elsaß-Lothringen“ veröffentlicht. Die Urteile der 
reichsländischen Gerichte ergehen „Im Namen des Kaisers“, wäh- 
rend das Reichsgericht „Im Namen des Reiches“ Recht spricht. 
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