Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 208. Gesetz, beir. Einwirkung von Armennnterstützung. B. 15. März 1909. 15 
Tr. 207. Derordnung, betreffend die Einrichtung der Derwaltung 
und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee- 
schutzgebieten. Dom 3. Juni 1908. 
(RGBl. Nr. 36, S. 397; ausgeg. am 19. Juni 1908.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete auf Grund des § 1 des 
— (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) 1) im Namen des Reichs, 
was folgt: 
§ 1. Sovweit nicht gesetzliche oder in Kaiserlichen Verordnungen enthaltene 
Bestimmungen Platz greifen, wird bis auf weiteres der Reichskanzler (Reichs- 
Kolonialamt) ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, welche betreffen: 
1. die Einrichtung der Verwaltung, 
2. das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch 
soweit Nichteingeborene beteiligt sind. 
§& 2. Die im §8 1I bezeichneten Befugnisse können mit Ermächtigung oder 
Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) durch die Gouverneure 
wahrgenommen werden. 
§ 3. Die bisher ergangenen Vorschriften und Anordnungen, welche Gegen- 
stände der im § 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art betreffen, bleiben, auch soweit sie von den 
Gouverneuren, den Landeshauptmännern, den Kaiserlichen Kommissaren und ihren 
Stellvertretern erlassen sind, in Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung auf- 
gehoben oder abgeändert sind. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs- 
Gesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung, betreffend die Gerichts- 
barkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiete der Marschall-Inseln, vom 26. Februar 
1890 und die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen 
in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 außer Kraft. 
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
— 
  
Ur. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung 
auf öffentliche Rechte. Dom 15. März 1909. 
(Reßl. Nr. 14, S. 319; ausgeg. am 23. März 1909.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2rc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug 
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird 2), sind als Armenunterstützung 
nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung; 
1) Oben S. 315. 
2) S. insbes. Wahlgesetz vom 31. Mai 1869, 5 3 (oben S. 64).