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28. Hausgeseßz der Hohenzollern.
1478.
Das Wichtigste, was Albrecht Achill für die aufstrebende Herr-
schaft der Hohenzollern gethan, ist das von ihm erlassene Hausgesetz
(1473). Der Inhalt desselben ist kurz folgender:
„So lange nur ein männlicher Sprößling des hohenzellernschen
Hauses vorhanden ist, erhält dieser die gesammten Lande; sind es
zwei, so erhält der ältere die Marken, der jüngere die fränkischen Be-
sitzungen; sind es mehrere, so steht fest, daß die Marken nie getheilt
werden dürfen, Franken dagegen nur in zwei Theile.“
Dies Hausgesetz ist darum von so hoher Bedeutung, weil durch
dasselbe die Mark Brandenburg aufhören sollte, ein zu theilendes
Grundstück zu sein; es hat unzweifelhaft viel zur Erhaltung und zum
Wachsthume der brandenburgischen Herrschaft beigetragen.
29. Herzog Hans vor Drossen.
Herzog Johann von Sagan, der böse Haus genannt,
Zog her mit seinen Mannen in's Brandenburger Land,
Er stillt sein Mordgelüsten an Kampf und Schlachtengluth,
Und seine Augenweide ist Dörferschutt und Blut.
Gen Drossen ziehet sengend und brennend Hansen's Heer,
Es rüsten sich die Bürger zur tapfern Gegenwehr.
O Drossen, armes Städtlein, nun wird dir zugesetzt,
Die Lanzen sind geschliffen, die Klingen sind gewetzt.
Schon dröhnet Speereschwingen und wilder Rosse Lauf,
Schon sammeln sich die Feinde am Thore all’ zu Hauf;
Umschildet stürmen mächtig die wilden Haufen an,
Von Spießen rings umstrahlet, so dringet Mann an Mann.