Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 109 — 
3. Die Höchstzahl der gleichzeitig elektrisch zu zündenden 
Schüsse ist der Stärke der Zündmaschine entsprechend vom Betriebs- 
führer festzusetzen. 
132. 
1. Bei elektrischer Zündung mittelst Zündmaschine sind die 
Drähte erst unmittelbar vor der Zündung an die Maschine anzu- 
hängen und nach der Zündung sofort wieder abzunehmen. 
Die Ortsältesten oder Schießmeister dürfen die Kurbeln von 
Zündmaschinen und die Schlüssel von Zündbatterien nicht aus der 
Hand geben. 
3. Sofern die elektrische Zündung im Anschluß an eine Stark- 
sironwleitung geschieht, gelten die Vorschriften nach Maßgabe des 
142. 
Wirkung der Schüsse. 
§ 133. 
Bei gleichzeitigem Wegtun mehrerer Schüsse und bei Versagern 
darf der Betriebspunkt frühestens 15 Minuten nach dem Anzünden 
wieder betreten werden, wobei aber § 71 zu beachten ist. Die 
Zeit ist mit der Uhr festzustellen. 
§ 134. 
1. Nach dem Wegtun der Schüsse hat zunächst der Ortsälteste 
GE 10) sich vor Ort von der Wirkung der Schüsse zu überzeugen. 
2. Ist am Ende der Schicht geschossen worden, so ist es zu- 
lässig, daß derselbe Ortsälteste (Abs. 1) die Untersuchung der Schuß= 
wirkung erst zu Beginn der nächsten Schicht vornimmt, wenn in- 
zwischen der Arbeitspunkt unbelegt bleibt. 
3. Wird bei anschließendem Schichtwechsel am Ende der Schicht 
geschossen, so hat der Ortsälteste der abfahrenden Schicht vor Ver- 
lassen des Ortes sich von der Wirkung der Schüsse zu überzeugen 
und das Ort entweder selbst sicher zu stellen oder Versager und 
sonstige Gefährdungen des Ortes dem Ortsältesten der nachfolgen- 
den Kameradschaft so zu bezeichnen, daß dieser genau unterrichtet 
ist. Bei längerer Pause im Schichtwechsel oder bei Veränderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.