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3. Die Höchstzahl der gleichzeitig elektrisch zu zündenden
Schüsse ist der Stärke der Zündmaschine entsprechend vom Betriebs-
führer festzusetzen.
132.
1. Bei elektrischer Zündung mittelst Zündmaschine sind die
Drähte erst unmittelbar vor der Zündung an die Maschine anzu-
hängen und nach der Zündung sofort wieder abzunehmen.
Die Ortsältesten oder Schießmeister dürfen die Kurbeln von
Zündmaschinen und die Schlüssel von Zündbatterien nicht aus der
Hand geben.
3. Sofern die elektrische Zündung im Anschluß an eine Stark-
sironwleitung geschieht, gelten die Vorschriften nach Maßgabe des
142.
Wirkung der Schüsse.
§ 133.
Bei gleichzeitigem Wegtun mehrerer Schüsse und bei Versagern
darf der Betriebspunkt frühestens 15 Minuten nach dem Anzünden
wieder betreten werden, wobei aber § 71 zu beachten ist. Die
Zeit ist mit der Uhr festzustellen.
§ 134.
1. Nach dem Wegtun der Schüsse hat zunächst der Ortsälteste
GE 10) sich vor Ort von der Wirkung der Schüsse zu überzeugen.
2. Ist am Ende der Schicht geschossen worden, so ist es zu-
lässig, daß derselbe Ortsälteste (Abs. 1) die Untersuchung der Schuß=
wirkung erst zu Beginn der nächsten Schicht vornimmt, wenn in-
zwischen der Arbeitspunkt unbelegt bleibt.
3. Wird bei anschließendem Schichtwechsel am Ende der Schicht
geschossen, so hat der Ortsälteste der abfahrenden Schicht vor Ver-
lassen des Ortes sich von der Wirkung der Schüsse zu überzeugen
und das Ort entweder selbst sicher zu stellen oder Versager und
sonstige Gefährdungen des Ortes dem Ortsältesten der nachfolgen-
den Kameradschaft so zu bezeichnen, daß dieser genau unterrichtet
ist. Bei längerer Pause im Schichtwechsel oder bei Veränderung