Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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83. 
In dem Verzeichnis (8 1) ist das sämtliche zur Zeit der 
Viehzählung in dem Bezirke abgabepflichtige Vieh — bei Pferden 
und Eseln auch die Fohlen, bei Rindvieh die Ochsen, Bullen, Kühe. 
Rinder und Kälber — der Stückzahl nach vollständig nachzuweisen, 
namentlich auch das auf den Weiden befindliche Vieh. 
Beiträge werden nicht erhoben: 
a) für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den 
landesherrlichen Gestüten gehören, 
b) für das in den Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließ- 
lich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh. 
Zu den abgabepflichtigen Pferden gehören auch die eigenen 
Dienstpferde der Offiziere, sowie diejenigen der Oberwachtmeister 
und Gendarmen der Landgendarmerie. 
84. 
Das Verzeichnis der beitragspflichtigen Tierbesitzer und der 
von jedem zu entrichtenden Beiträge ist vom 10. Juni ab für jede 
Stadt= und Landgemeinde und jeden selbständigen Gutsbezirk vor 
Erhebung der Beiträge eine Woche lang öffentlich auszulegen. 
Zeit und Ort der Auslegung sind vor Beginn der einwöchigen 
Frist durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur 
Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Dabei ist ausdrücklich zu 
bemerken, daß Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses späte- 
stens binnen 8 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei dem 
Gemeinde-(Guts-wvorstande anzubringen sind. 
§ 5. 
Über die Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses ent- 
scheidet der Landrat, in Städten der Magistrat endgültig. 
§ 6. 
Nach erfolgter Auslegung bezw. nach Erledigung der Berich- 
tigungsanträge wird das Verzeichnis von dem Gemeinde (Guts.)
	        
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