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814.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere Anwärter zuge—
lassen werden.
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden
und, im Bejahungsfalle, ob sie „sehr gut“ oder „gut“ oder „aus-
reichend“ bestanden ist, erfolgt nach dem Gesamtergebnisse der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung nach Stimmenmehrheit
der Kommissionsmitglieder.
Der Gang der mündlichen Prüfung im allgemeinen und das
Gesamtergebnis der Prüfung ist zu den Akten zu vermerken.
15.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Anwärter,
welcher die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über den Ausfall
der Prüfung auszustellen und die Prüfungsakten dem Ministerium
einzureichen.
8 16.
Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er
nach Zurücklegung eines weiteren Vorbereitungsdienstes von minde—
stens sechs Monaten zu einer zweiten und zugleich letzten Prüfung
zugelassen werden.
Die Dauer des weiteren Vorbereituugsdienstes und die Be—
hörden, bei denen der Anwärter weiter zu beschäftigen ist, werden
von dem Ministerium, erforderlichenfalls nach Anhörung der Prü—
fungskommission, bestimmt.
817.
Anwärter, welche innerhalb fünf Jahren seit Beginn des Vor-
bereitungsdienstes die Prüfung nicht bestehen, sind in der Regel
zu entlassen.
8 18.
Die Gebühr für Abhaltung der Prüfung beträgt für jeden
Anwärter 20 Mark und ist vor Beginn der Prüfung einzuzahlen.