Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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thuende  Offizier  des  Bataillons  die  Disciplinarstrafgewalt  eines  Compagnie-Chefs

(8  10.)*
8  24.

Auf  die  nicht  zum  Stamm  gehörenden  Mannschaften  der  Landwehr  kommen  die
Disciplinar-Strafbestimmungen  für  das  stehende  Heer  nur  während  der  Zeit  durchweg
zur  Anwendung,  für  welche  sie  „mit  der  vorschriftsmäßigen  Verpflegungs-Kompetenz“
zum  Dienst  oder  zu  den  Uebungen  einberufen  sind.

Die  Unterstellung  derselben  unter  diese  Disciplinar-Strafbestimmungen  beginnt  in
diesen  Fällen:

1.  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  zu  einer  außerordentlichen  Zusammen—
ziehung  der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfange  der  Einberufungs-Ordre,
2.  wenn  die  Einberufung  zu  den  Uebungen  stattfindet,  mit  dem  Anfange  des  in  der
Einberufungs-Ordre  bezeichneten  Gestellungs-Tages,
und  endigt  in  beiden  Fällen  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Wiederentlassung.

–  25.
Außer  der  Zeit  der  Zusammenziehung  der  Landwehr  (8  24)  tritt,  insofern  nicht
eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  Disciplinarbestrafung  ein:

1.  wegen  Ungehorsams  gegen  Befehle,  welche  Mannschaften  der  Landwehr  von  ihren

Vorgesetzten  in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilt  werden,  insbesondere:

a)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  zu  den  Uebungen,  sowie
b)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufung  zu  den  Kontrol-Versammlungen
oder  der  Einberufung  Einzelner  zu  einem  anderen  bestimmten  Dienstzweck

ohne  die  Verpflegungs-Kompetenz;

*  Anmerkung.  8§  10  lautet:
„Die  Chefs  einer  Compagnie,  Escadron  oder  Batterie  sind  berechtigt,  außer  den  im  §  9  erwähnten
Disciplinarstrafen:
1.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:
Kasernen-,  Quartier=  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  acht  Tagen;
2.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen  und  gegen  Gemeine:
mittleren  Arrest  bis  zu  fünf  Tagen  und
3.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  drei  Tagen,
zu  verhängen.

Die  Bestrafung  eines  Gemeinen  mit  strengem  Arrest  ist  in  jedem  Bestrafungsfalle  dem  nächst—
vorgesetzten  Befehlshaber  zu  melden.“

Die  Offiziere,  welche  die  Control-Versammlungen  abhalten,  haben  (sofern  dies  nicht  die  Bezirks-Commandeure
  oder  deren  Stellvertreter  sind)  keine  Disciplinarstrafgewalt.  —  Sie  können  nur  die
ihnen  Untergebenen,  wenn  sie  während  der  Dauer  dieser  Versammlungen  strafbare  Handlungen  verüben,
in  Arrest  schicken  und  müssen  dieselben  alsdann  dem  vorgesetzten  Landwehr-Bezirks-Commandeur  zur
Bestrafung  melden.