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II. Tagebaue.
8 10.
In Tagebauen sind Böschung, Höhe und Breite der Strossen
so einzurichten, wie dies der Schutz der Oberfläche und die Sicher-
heit der Arbeiter erfordern.
1.
1. Bei Schrämarbeiten müssen die unterschrämten Stöße durch
Verspreizung oder durch Stehenlassen von Pfeilern gegen vor-
zeitiges Niedergehen gesichert sein.
Sofern diese Sicherheitsmaßregeln nach Lage der örtlichen
Verhältnisse nicht genügen, ein vorzeitiges Niedergehen zu ver-
hindern, müssen von der Aufsichtsperson besondere Leute mit der
dauernden Beobachtung der Arbeitsstöße beauftragt werden. Auf
den Warnungsruf dieser Leute haben die Arbeiter die gefährdete
Stelle sofort zu verlassen.
12.
Tagebaustöße, vor denen Förderung oder andere Arbeiten um-
gehen, müssen vor dem Anfahren der Belegschaft, sowie vor
Wiederaufnahme der Arbeit nach den Betriebspausen durch eine
Aufsichtsperson oder einen von dieser bestimmten Arbeiter auf das
Vorhandeusein Einsturz drohender Massen, insbesondere von Frost-
schalen, untersucht werden; derartige Massen sind unter Aufsicht
einer der genanuten Personen zu beseitigen.
§ 13.
1. Bei Eintritt von starkem Schneefall, Schneetreiben oder
Tauwetter sind die Schrämarbeiten einzustellen und bereits unter-
schrämte Massen schleunigst zum Niedergehen zu bringen.
2. Das Unterschrämen rolliger Massen ist verboten.
III. Grubenbaue.
Schutz der Oberfläche.
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Nähern sich Grubenbaue E“*“¼ # Landstraßen, öffentlichen
Wegeu, Flüssen, Kanälen oder sonstigen Tagesgegenständen, deren