Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Beschädigung den öffentlichen Verkehr gefährden oder einen Gemein— 
schaden herbeiführen würde, so sind die erforderlichen Sicherheits- 
pfeiler oder andere Sicherheitsmaßnahmen durch Betriebsplan 
festzustellen. 
Befahrung der Grubenbaue. 
8 1s. 
Das Befahren von Grubenbauen ist fremden Personen nur 
mit Genehmigung des Bergwerksbesitzers oder seiner Beauftragten 
nach Benachrichtigung des Betriebsführers und nur in zuver- 
lässiger Begleitung gestattet. 
Absperrung alter Grubenbaue. 
8 16. 
Verlassene und gestundete Grubenräume sind in deutlich er- 
kennbarer Weise abzusperren; ihr Betreten ist Unbefugten verboten. 
Sicherung gegen „Eindringen von Wasser und 
schädlichen Wettern. 
§ 17. 
Auf Bohrungen, welche von Tage aus niedergebracht werden, 
finden die Bestimmungen der Bergpolizeiverordnungen vom 17. Ok- 
tober 1906 und 7. November 1906 (L.-V. Bd. 21, S. 467 und 499) 
sinngemäße Anwendung. 
8 18. 
1. Alle Betriebe, mit denen voraussichtlich alte Baue und 
Wassersäcke gelöst oder die Grenzen von Sicherheitspfeilern ange— 
fahren werden, oder welche sich den Markscheiden des Bergwerks 
auf weniger als 20 m nähern, dürfen nur nach markscheiderischen 
Angaben ausfgefahren werden, soweit der Revierbeamte keine Aus- 
nahme gestattet. 
Beim Fehlen eines Sicherheitspfeilers dürfen sich Gruben- 
baue nueer Art den Markscheiden eines Bergwerkes ohne vorherige 
Genehmigung des Revierbeamten nur bis auf 10 m nähern. 
Land.-Verord. Band XXIII. 10
	        
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