Beschädigung den öffentlichen Verkehr gefährden oder einen Gemein—
schaden herbeiführen würde, so sind die erforderlichen Sicherheits-
pfeiler oder andere Sicherheitsmaßnahmen durch Betriebsplan
festzustellen.
Befahrung der Grubenbaue.
8 1s.
Das Befahren von Grubenbauen ist fremden Personen nur
mit Genehmigung des Bergwerksbesitzers oder seiner Beauftragten
nach Benachrichtigung des Betriebsführers und nur in zuver-
lässiger Begleitung gestattet.
Absperrung alter Grubenbaue.
8 16.
Verlassene und gestundete Grubenräume sind in deutlich er-
kennbarer Weise abzusperren; ihr Betreten ist Unbefugten verboten.
Sicherung gegen „Eindringen von Wasser und
schädlichen Wettern.
§ 17.
Auf Bohrungen, welche von Tage aus niedergebracht werden,
finden die Bestimmungen der Bergpolizeiverordnungen vom 17. Ok-
tober 1906 und 7. November 1906 (L.-V. Bd. 21, S. 467 und 499)
sinngemäße Anwendung.
8 18.
1. Alle Betriebe, mit denen voraussichtlich alte Baue und
Wassersäcke gelöst oder die Grenzen von Sicherheitspfeilern ange—
fahren werden, oder welche sich den Markscheiden des Bergwerks
auf weniger als 20 m nähern, dürfen nur nach markscheiderischen
Angaben ausfgefahren werden, soweit der Revierbeamte keine Aus-
nahme gestattet.
Beim Fehlen eines Sicherheitspfeilers dürfen sich Gruben-
baue nueer Art den Markscheiden eines Bergwerkes ohne vorherige
Genehmigung des Revierbeamten nur bis auf 10 m nähern.
Land.-Verord. Band XXIII. 10