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1. Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser, gas—
oder wasserreiches Gebirge oder schädliche Wetter zu vermuten, so
ist der Gefahr eines plötzlichen Durchbruches vorzubeugen. Ge-
schieht dies durch Vorbohren, so müssen Bohrlisten geführt werden,
in die Zahl, Stellung und Tiefe der Bohrlöcher, sowie die Art des
durchbohrten Gesteins täglich einzutragen sind.
Bei diesen Lösungsarbeiten dürfen nur Sicherheitslampen
(§ 82) oder elektrische Glühlampen benutzt werden, sofern der Re-
vierbeamte keine Ausnahme gestattet.
3. In jedem Falle ist für einen gesicherten Rückzug der Ar-
beiter zu sorgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die in
anderen Grubenräumen beschäftigte Belegschaft durch einen Durch-
bruch nicht gefährdet wird.
Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.
§ 20.
1. Alle Oeffnungen und Zugänge von Schächten, Aufszügen,
Gesenken. Bremsbergen, Rollöchern, Ueberhauen und Wetterbohr-
löchern sind derart abzusperren, daß niemand unabsichtlich hinein-
gelangen kann.
2. Wer zum Zwecke des Betriebes eine Absperrung geöffnet
oder beseitigt hat, muß für ihre Wiederherstellung sorgen. Das
unbefugte Oeffnen der Absperrung ist verboten.
3. Münden Grubenbaue der in Abs. 1 genannten Art un-
mittelbar in eine Strecke ein, in der Menschen verkehren, so sind
Umbruchsörter, Verschläge oder andere Sicherungen herzustellen.
g 21.
1. Lose Gegenstände dürfen nur in solcher Entfernung von
Schächten, Aufzügen usw. (§ 20, Abs. 1) niedergelegt und geduldet
werden, daß sie nicht hinabfallen können.
2. Der Ausbau der Schächte, Aufzüge usw. (§ 20, Abs. 1) ist
von Steinen und sonstigen losen Gegenständen dauernd frei
zu halten.