Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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5. Der § 26 erhält als dritten Absatz die Bestimmung: 
3. hat der Gerichtsvollzieher seinen amtlichen Wohnsitz und 
sein Geschäftslokal nicht am Sitze des Amtsgerichts, beie 
dem er angestellt ist, so ist in der Bekanntmachung (5 15 
Abs. 2) darauf hinzuweisen, daß Aufträge, Anfragen oder 
Mitteilungen an den Gerichtsvollzieher auch mündlich 
oder schriftlich in der Gerichtsschreiberei zur Ubermittlung 
an den Gerichtsvollzieher angebracht werden können. 
6. In § 29 wird die Nr. 2 ersetzt durch folgenden Wortlaut: 
Aufträge zur Vornahme unzulässiger Amtshand- 
lungen hat er abzulehnen. Insbesondere hat er den 
Auftrag zur Zustellung eines Schriftstückes mit offensicht- 
lich strafbarem Inhalt abzulehnen. Aufträge zu frei- 
willigen Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers 
darf er ohne Angabe von Gründen ablehnen. 
7. Der § 30 erhält folgende neuen Absätze 4 und 5. 
4. Im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des auf- 
sichtsführenden Amtsrichters oder seines Vertreters ist der 
Erste Gerichtsschreiber ermächtigt, in dringlichen Fällen 
die Vertretung zu regeln. Den Anordnungen ist bis zu 
einer etwaigen anderweiten Entscheidung des aufsichts- 
führenden Amtsrichters Folge zu leisten. 
5. Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, daß im 
Falle seiner Abwesenheit oder sonstigen Behinderung 
eilige Aufträge unverzüglich an den Vertreter oder den 
aufsichtsführenden Amtsrichter gelangen können. Zu dem 
Zweck hat er insbesondere auch eine Nachricht über die 
Zeitdauer seiner wahrscheinlichen Abwesenheit, nötigenfalls 
durch Anschlag an der Eingangstür des Geschäftslokals 
zu hinterlassen. 
8. In § 36 wird die Ziffer 2 gestrichen und Ziffer 3 wird 
Ziffer 2.
	        
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