Erläuterungen.
J. Zur Vormundschaftsbestellung über einen unmündigen Schweizer
im Ausland sind nach schweizerischem Recht die Behörden seines
Heimatkantons zuständig (Art. 30 des Bundesgesetzes, betreffend
die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf-
enthalter vom 25. Juni 1891).
II. Nach schweizerischem Recht ist mündig, wer das zwanzigste
Lebensjahr vollendet oder nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres von der vormundschaftlichen Aussichtsbehörde für
mündig erklärt worden ist. Heirat macht mündig.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 14 und 15.
III. Uber einen unmündigen Schweizer ehelicher Abstammung ist
in folgenden Fällen die Vormundschaft anzuordnen:
1. Wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht (Z.G. B.
Art. 273, 368 Abs. 1), d. h.
a) wenn beide Eltern tot sind, oder der Elternteil, der
die Gewalt unter Ausschluß des andern besitzt, stirbt,
b) wenn die elterliche Gewalt beiden Eltern, oder dem
Ehegatten, dem sie infolge von Scheidung oder ge-
richtlicher Trennung der Ehe zugewiesen worden ist,
entzogen wird (Z.G.B. Art. 156, 157, 274, 285).)
2. Im Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter,
solern die Verhältuisse es erfordern (Z.G.B. Art. 286
bs. 1).
*) Die elterliche Gewalt soll entzogen werden, wenn die Eltern nicht
imstande sind, dieselbe auszuüben, oder selbst unter Vormundschaft fallen, oder
sich eines schweren Mißbrauchs der Gewalt oder einer groben Vernachlässigung
ihrer Pflichten schuldig gemacht haben. (Z.G.B. 285 Abs. 1
Die Entziehung i. auch gegenüber Kindern, die später geboren werden,
wirksam (Z.G.B. 285 Abs. 3).