Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. W 21. 
  
  
40. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Sternberg und Schwalenberg 2c. 2c. 
tun hiermit kund: „Wir begeben Uns heute zur Armee, um mit- 
zukämpfen in dem unserem teueren Deutschen Vaterlande aufge- 
zwungenen Kriege, und erteilen für die Zeit Unserer Abwesenheit 
Unserem Ministerium Vollmacht dahin, daß es volle Gewalt und 
Macht haben soll, den ordnungsmäßigen Geschäftsgang der Staats- 
verwaltung aufrecht zu erhalten und auch solche Angelegenheiten, 
die nach der Verfassung, den Gesetzen und dem bestehenden Gebrauch 
Unserer unmittelbaren Genehmigung bedürfen, ohne eine solche 
auf Grund dieser Ermächtigung zu erledigen. 
Die in Unserem Namen gefaßten Beschlüsse des Ministeriums 
sind mit dem Zusatze: 
„Auf Grund Höchster Sondervollmacht“ zu versehen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Fürstlichen Insiegel. 
Gegeben Bückeburg. den 2. August 1914. 
(L 8) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. von Campe. Bömers. 
Ausgegeben den 8. August 1914.
	        
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