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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. „W 23.
42.
Erlaß,
betr. die Begnadigung von Personen, die sich der Verletzung der
Wehrpflicht oder der unerlaubten Auswanderung (88 140, 360
Ziff. 3 St. G. B.) schuldig gemacht haben.
Vom 29. August 1914.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
wollen allen Personen, die sich bis zum heutigen Tage der Ver-
letzung der Wehrpflicht (§ 140 Reichsstrafgesetzbuch) oder der uner-
laubten Auswanderung (8 360 Ziffer 3 Reichsstrafgesetzbuch) schuldig
gemacht haben, soweit uns das Begnadigungsrecht zusteht, den
Erlaß der verwirkten Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Kosten in
Aussicht stellen, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges
unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb dreier Monate, vom heuti-
gen Tage an gerechnet, im Deutschen Reich, in einem Deutschen
Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine sich
zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten während ihrer Abwesen-
heit glaubhaft nachweisen.
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die
1. das 45. Lebensjahr vollendet,
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und
Staatsangehörige eines ausländischen Staates sind,