2.
3.
4.
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ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer 3
folgende neue Fassung zu geben:
„Bei Ziffer 1 und 2a sollen den Blechen Streifen
sowohl zu Zug= als auch zu Hartbiegeproben in
Längs= oder Querfaser entnommen werden, bei Ziffer
2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug= und zur Hälfte
zu Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser“;
ebenda unter IV. Anforderungen, die Ziffer 6 zu
streichen;
unter B. Winkeleisen, sowohl bei I. Art der Proben,
als bei III. Anforderungen, die Ziffer 3 zu streichen;
J) in den Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel (Reichs-
Gesetzbl. 1909 S. 63) im dritten Teile, Flußeisen:
1.
2.
unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Ziffer 3
zu streichen;
ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer
2 folgende neue Fassung zu geben:
„Den Blechen sond Streifen sowohl zu Zug-
als auch zu Hartbiegproben in Längs= oder Quer-
faser entnommen werden“;
. ebenda unter IlV. Anforderungen, in Ziffer 1 statt
51 kes2 zu setzen:
“;
4 k8 / qm
ebenbe in 4+ Zahlentafel der Ziffer 1 statt 51 bis
46 zu setzen:
„über 46“;
. eben die Ziffern 3 und 5 wie folgt zu fassen;
Aus Konstruktionsrücksichten kann für Mantel-
blechg die nicht gebördelt und von den Heizgasen nicht
bestrichen werden, ausnahmsweise auch ein Material
von höherer Festigkeit als 54 kg/qmm zugelassen
werden. Bei solchen Blechen muß von jedem Ende
je wine Zug= und eine Hartbiegeprobe entnommen
werden“;