Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 112 — 
46. 
Polizeiverordnung, 
betreffend das öffentliche Feilhalten von Lebensmittel. 
Vom 18. September 1914. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 1882 über 
die Polizeiverwaltung erlassen wir die nachstehende Polizeiverordnung: 
81. 
Alle Händler und Gewerbetreibenden, welche nachgenannte 
Lebensmittel feilbieten, haben den Preis dieser Lebensmittel in 
einer für jeden Käufer deutlich erkennbaren Weise, und zwar inner- 
halb des Verkaufsraumes und außerhalb desselben an der Türe 
oder dem Fenster durch Anschlag bekannt zu geben. 
Die Preise sind anzugeben für folgende Lebensmittel: 
. Kartoffeln für das Pfund, 
Schwarzbrot (Roggenbrot) und Graubrot für das Pfund, 
Weizenmehl (Durchschnittsbeschaffenheit) und Roggen- 
est für Fi, i 
. malz a) hiesiges, 
B 5 b) ausländisches, für das Pfund, 
Butter a) inländische, ## 
bo ausländische für das Pfund, 
Hülsenfrüchte, 
Eier für das Stück, 
Salz für das Psund, 
Grießmehl für das Pfund, 
Hafergrütze für das Pfund, 
ucke 3eahlen für das Piund, 
Milch für das Liter, 
. Speck, N]'i für das Pfund, 
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