Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. W 27. 
  
  
49. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Ergänzung der Allgemeinen Verfügung vom 31. Juli 
1883 über die Berechnung der Gebühren der Zeugen 
und Sachverständigen. 
Vom 10. Oktober 1914. 
Die Allgemeine Verfügung vom 31. Juli 1883, betreffend die 
Berechnung der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen (Bd. 
14 S. 376) erhält folgenden Zusatz als Ziffer 3a2 
Za. Die Frage, ob eine Erwerbsversäumnis stattgefunden 
hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung nach 
freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhält- 
nisse und der Erwerbstätigkeit der Zeugen zu entscheiden. 
Hiernach soll regelmäßig bei selbständigen Gewerbetreiben- 
den (Gastwirten, Kaufleuten, Agenten usw.) und bei An- 
gehörigen freier Berufe (Arzten, Rechtsanwälten, Patent- 
anwälten usw.) die Zahlung einer Entschädigung nicht 
von der Beibringung eines besonderen Nachweises abhän- 
gig gemacht werden, daß sie im Einzelfall einen Erwerbs- 
verlust erlitten haben. 
In Ziffer 5 derselben Verfügung werden die Worte 
„die Liquidation festsetzenden“ gestrichen. 
Bückeburg, den 10. Oktober 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 14. Oktober 1914. 
 
	        
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