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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. W 27.
49.
Ministerialerlaß,
betreffend Ergänzung der Allgemeinen Verfügung vom 31. Juli
1883 über die Berechnung der Gebühren der Zeugen
und Sachverständigen.
Vom 10. Oktober 1914.
Die Allgemeine Verfügung vom 31. Juli 1883, betreffend die
Berechnung der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen (Bd.
14 S. 376) erhält folgenden Zusatz als Ziffer 3a2
Za. Die Frage, ob eine Erwerbsversäumnis stattgefunden
hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung nach
freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhält-
nisse und der Erwerbstätigkeit der Zeugen zu entscheiden.
Hiernach soll regelmäßig bei selbständigen Gewerbetreiben-
den (Gastwirten, Kaufleuten, Agenten usw.) und bei An-
gehörigen freier Berufe (Arzten, Rechtsanwälten, Patent-
anwälten usw.) die Zahlung einer Entschädigung nicht
von der Beibringung eines besonderen Nachweises abhän-
gig gemacht werden, daß sie im Einzelfall einen Erwerbs-
verlust erlitten haben.
In Ziffer 5 derselben Verfügung werden die Worte
„die Liquidation festsetzenden“ gestrichen.
Bückeburg, den 10. Oktober 1914.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 14. Oktober 1914.