Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. W 32. 
544. 
Gesetz, 
betreffend die Regelung des Landeshaushalts für das 
Rechnungsjahr 1915. 
Vom 26. November 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
§ 1. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, den Haushalt des Landes 
für das Rechnungsjahr 1915 nach Maßgabe des Landeskassenetats 
für das Rechnungsjahr 1914 fortzuführen. Unser Ministerium ist 
dabei befugt, auch über den Landeskassenetat für das Rechnungs- 
jahr 1914 hinaus alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung ge- 
setzlich bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich 
beschlossener Maßnahmen erforderlich sind, sowie die rechtlich be- 
gründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen. 
2. 
  
  
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben Bückeburg, den 26. November 1914. 
Auf Grund Höchster Sondervollmacht: 
Färstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
(L. S.) Frhr. von Feilitzsch. von Campe. Bömers. 
Ausgegeben den 2. Dezember 1914. 
Land.-Verord. Band XXIV. 17
	        
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