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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. „W 33.
57.
Verfügung,
betreffend Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige
Mitteilung der Strafurteile.
Vom 4. Dezember 1914.
Unsere Verfügung vom 4. September 1913 (Bd. 23. S. 537)
wird dahin ergänzt, daß in Ziffer 13 daselbst zwischen dem ersten
und zweiten Absatz folgender neuer Absatz eingeschaltet wird:
Ergibt sich bei einer aus dem Ausland eingehenden Strafnach-
richt die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit über den Geburtsort
des Verurteilten, so hat die Registerbehörde im unmittelbaren
Verkehr mit den inneren deutschen Behörden und, bei österrei-
chischen und schweizerischen Strafnachrichten, nötigenfalls auch
mittels alsbaldiger unmittelbarer Rückfrage bei der Behörde,
die die Strafnachricht ausgestellt hat, die zur Feststellung des
Geburtsorts erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und die
Strafnachricht sodann an die richtige Registerbehörde abzu-
geben. Bleiben diese Erhebungen erfolglos, so ist die Straf-
nachricht gemäß § 7 Ziffer 2 samt den entstandenen Akten
dem Reichsjustizamte vorzulegen.
Bückeburg, den 4. Dezember 1914.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 5. Dezember 1914.