Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Fahrzeug nicht tiefer als bis zum Gangbord (Schandeck) abgeladen 
werden. 
(4.) Leere Fahrzeuge einschließlich Schlepper dürfen bis zu 
6 km in der Stunde, Fahrzeuge, die bis zu 1,75 m eintauchen, 
bis zu 5 km in der Stunde, Lastfahrzenge, die mehr als 1,75 bis 
zu 2m eintauchen, auf den Kanalhaltungen bis zu 4 km in der 
Stunde fahren. Auf dem Rhein——Herne-Kanal ist für Schleppzüge 
allgemein eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde zu- 
gelassen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit von 1,67 m in der Se- 
kunde bei 6 km, von 1,40 m in der Sekunde bei 5 km und 1,10 m 
in der Sekunde bei 4 km Fahrgeschwindigkeit in der Stunde darf 
auf keiner Strecke überschritten werden. 
(5.) Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, denen eine erhöhte 
Fahrgeschwindigkeit von der Kanalverwaltung erlaubt ist, haben 
die in der schriftlichen Genehmigung auferlegten Bestimmungen 
zu befolgen. 
84. 
Tiefgangsanzeiger und -marken. 
(1.) An jedem Fahrzeuge über 30 t Tragfähigkeit muß auf 
beiden Seiten vorn, mittschiffs und hinten ein metrischer Tiefgangs- 
anzeiger angebracht sein. Dieser besteht aus einem mindestens 
6 cm breiten senkrechten Farbenbande mit deutlich erkennbarer 
Dezimeterteilung. Jeder Dezimeterteil ist in der linken Hälfte in 
5 Teile von je 2 cm Höhe und in der rechten Hälfte in 2 Teile 
von je 5 cm Höhe einzuteilen. Jeder Anzeiger muß bis zur höch- 
sten zulässigen Einsenkung hinaufreichen und den Tiefgang des 
Fahrzeugs dauernd deutlich erkennen lassen. 
.) Die mit farbigen Eichskalen von gleicher Einteilung ver- 
sehenen Schiffe bedürfen daneben keiner besonderen Tiefgangs- 
anzeiger. Es muß aber, wenn der Nullpunkt der Eichskale in der 
Höhe der Leerlinie liegt, der senkrechte Abstand zwischen der Leer- 
ebene des Schiffes und dem tiefsten Punkt des Schiffsbodens im 
Querschnitt der Eichskalen gemessen mit der deutlich erkennbaren 
Inschrift: „Leergng m“ auf Tafeln bezeichnet sein,
	        
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